§ 88c GModG: Ausstellungsberechtigung für den Bericht zur Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus
Nichtamtliche Lesefassung von § 88c des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden. Bis zum 28. Juli 2026 hieß das Gesetz Gebäudeenergiegesetz (GEG), seitdem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Die Ansicht zeigt jede Fassung und markiert, was sich zu welchem Stichtag ändert.
Gebäudeenergiegesetz in der bis 28. Juli 2026 geltenden Fassung.
Diese Vorschrift gab es in dieser Fassung des Gesetzes noch nicht.
Was sich am 1. Januar 2027 ändert: gestrichener Text durchgestrichen, neuer Text unterlegt.
durchgestrichen gilt bis 31.12.2026, unterlegt gilt ab 01.01.2027.
§ 88c Ausstellungsberechtigung für den Bericht zur Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus
(weggefallen)
(1) Zur Ausstellung eines Berichts nach § 88b Absatz 3 ist nur eine Person berechtigt, die eine Fortbildung im Bereich der angewandten Ökobilanz für Gebäude erfolgreich abgeschlossen hat und die
1. nach § 88 zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt ist,
2. nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder bauvorlageberechtigt ist oder
3. nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Erstellung eines Berichts zur Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus berechtigt ist.
(2) Die nach Absatz 1 erforderliche Fortbildung soll den Aussteller eines Berichts zur Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus eines neuen Gebäudes in die Lage versetzen, die Regeln der Technik nach § 7 Absatz 5 zu beachten und die Vorschriften der DIN SPEC 91606: 2026-07 sachgemäß anzuwenden. Die Fortbildung soll praktische Übungen einschließen und insbesondere die im Folgenden genannten Fachkenntnisse vermitteln:
1. Klimaschutzziele sowie Klimawirkungen von Gebäuden,
2. rechtliche und normative Grundlagen der Ökobilanzierung,
3. Kenntnis und Interpretation der Datengrundlage und Indikatoren für die Ökobilanzierung,
4. Bilanzierungsmethodik der Ökobilanzierung und Massenermittlung der zu bilanzierenden Bauprodukte,
5. Berechnungsschritte zur Ökobilanzierung,
6. Software-Anwendung für die Ökobilanzierung und
7. Optimierung und Nachweisführung der Ökobilanz eines Gebäudes.
Der Umfang der Fortbildung insgesamt sowie der einzelnen Schwerpunkte soll dem Zweck und den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 sowie der Vorbildung der jeweiligen Teilnehmer angemessen Rechnung tragen.
Gebäudemodernisierungsgesetz in der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung.
§ 88c Ausstellungsberechtigung für den Bericht zur Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus
(1) Zur Ausstellung eines Berichts nach § 88b Absatz 3 ist nur eine Person berechtigt, die eine Fortbildung im Bereich der angewandten Ökobilanz für Gebäude erfolgreich abgeschlossen hat und die
1. nach § 88 zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt ist,
2. nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder bauvorlageberechtigt ist oder
3. nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Erstellung eines Berichts zur Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus berechtigt ist.
(2) Die nach Absatz 1 erforderliche Fortbildung soll den Aussteller eines Berichts zur Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus eines neuen Gebäudes in die Lage versetzen, die Regeln der Technik nach § 7 Absatz 5 zu beachten und die Vorschriften der DIN SPEC 91606: 2026-07 sachgemäß anzuwenden. Die Fortbildung soll praktische Übungen einschließen und insbesondere die im Folgenden genannten Fachkenntnisse vermitteln:
1. Klimaschutzziele sowie Klimawirkungen von Gebäuden,
2. rechtliche und normative Grundlagen der Ökobilanzierung,
3. Kenntnis und Interpretation der Datengrundlage und Indikatoren für die Ökobilanzierung,
4. Bilanzierungsmethodik der Ökobilanzierung und Massenermittlung der zu bilanzierenden Bauprodukte,
5. Berechnungsschritte zur Ökobilanzierung,
6. Software-Anwendung für die Ökobilanzierung und
7. Optimierung und Nachweisführung der Ökobilanz eines Gebäudes.
Der Umfang der Fortbildung insgesamt sowie der einzelnen Schwerpunkte soll dem Zweck und den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 sowie der Vorbildung der jeweiligen Teilnehmer angemessen Rechnung tragen.
Verweise in dieser Vorschrift
Quellen und Stand
- GEG 2024: gesetze-im-internet.de, Stand 10. Februar 2026, mit Art. 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 191)
- GModG ab 01.01.2027: Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), eingearbeitet in die Fassung vom 29. Juli 2026
Amtliche Fassung: gesetze-im-internet.de, Änderungsgesetz: BGBl. 2026 I Nr. 226. Lesefassung erzeugt am 17.09.2026; maßgeblich ist allein der amtliche Text.