§ 88b GModG: Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen, Bericht
Nichtamtliche Lesefassung von § 88b des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden. Bis zum 28. Juli 2026 hieß das Gesetz Gebäudeenergiegesetz (GEG), seitdem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Die Ansicht zeigt jede Fassung und markiert, was sich zu welchem Stichtag ändert.
Gebäudeenergiegesetz in der bis 28. Juli 2026 geltenden Fassung.
Diese Vorschrift gab es in dieser Fassung des Gesetzes noch nicht.
Was sich am 1. Januar 2027 ändert: gestrichener Text durchgestrichen, neuer Text unterlegt.
durchgestrichen gilt bis 31.12.2026, unterlegt gilt ab 01.01.2027.
§ 88b Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen, Bericht
(weggefallen)
(1) Die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen sind zu ermitteln
1. ab dem 1. Januar 2028 für neu zu errichtende Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 1 000 Quadratmeter,
2. ab dem 1. Januar 2030 für neu zu errichtende Gebäude.
(2) Die Ermittlung nach Absatz 1 erfolgt nach den Regeln der Technik nach § 7 Absatz 5.
(3) Die nach Absatz 2 ermittelten Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen sind in einem Bericht zur Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus auszustellen. Der Bericht ist ein unselbständiger Teil, der der Ausstellung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen im Energieausweis nach § 85 Absatz 1 Nummer 17 dient.
(4) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen erstellt für den Bericht zur Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus nach Absatz 3 Satz 1 ein Muster und macht dieses im Bundesanzeiger bekannt.
(5) Der ausgestellte Bericht ist dem Aussteller des Energieausweises in einem maschinenlesbaren elektronischen Format zu übermitteln.
(6) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen macht die Anforderungen an das Datenaustauschformat für die Übermittlung nach Absatz 5 bekannt.
Gebäudemodernisierungsgesetz in der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung.
§ 88b Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen, Bericht
(1) Die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen sind zu ermitteln
1. ab dem 1. Januar 2028 für neu zu errichtende Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 1 000 Quadratmeter,
2. ab dem 1. Januar 2030 für neu zu errichtende Gebäude.
(2) Die Ermittlung nach Absatz 1 erfolgt nach den Regeln der Technik nach § 7 Absatz 5.
(3) Die nach Absatz 2 ermittelten Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen sind in einem Bericht zur Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus auszustellen. Der Bericht ist ein unselbständiger Teil, der der Ausstellung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen im Energieausweis nach § 85 Absatz 1 Nummer 17 dient.
(4) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen erstellt für den Bericht zur Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus nach Absatz 3 Satz 1 ein Muster und macht dieses im Bundesanzeiger bekannt.
(5) Der ausgestellte Bericht ist dem Aussteller des Energieausweises in einem maschinenlesbaren elektronischen Format zu übermitteln.
(6) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen macht die Anforderungen an das Datenaustauschformat für die Übermittlung nach Absatz 5 bekannt.
Was § 88b für Neubauten bedeutet
Die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen sind ab dem 1. Januar 2028 für neu zu errichtende Gebäude mit mehr als 1 000 Quadratmetern Nutzfläche und ab dem 1. Januar 2030 für alle Neubauten zu ermitteln. Das Ergebnis geht als Bericht zur Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus in den Energieausweis ein (§ 85 Absatz 1 Nummer 17).
Bestehende Gebäude und der Energieausweis bei Verkauf oder Vermietung sind davon nicht betroffen.
Verweise in dieser Vorschrift
Quellen und Stand
- GEG 2024: gesetze-im-internet.de, Stand 10. Februar 2026, mit Art. 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 191)
- GModG ab 01.01.2027: Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), eingearbeitet in die Fassung vom 29. Juli 2026
Amtliche Fassung: gesetze-im-internet.de, Änderungsgesetz: BGBl. 2026 I Nr. 226. Lesefassung erzeugt am 17.09.2026; maßgeblich ist allein der amtliche Text.