Ihr Partner für Energieausweise und GEG Nachweise
Ob für Vermietung, Verkauf, Modernisierung, Neubau oder zur Vorlage bei Ihrer Bank — wir erstellen den passenden Energieausweis oder GEG-Nachweis für Ihr Objekt. Mit 18 Jahren Erfahrung sind wir der richtige Ansprechpartner für Hauseigentümer, Bauherren, Makler und Verwalter.
Online Check - Welcher Energieausweis?
Ein Energieausweis bewertet, wie viel Energie ein Gebäude für Heizung und Warmwasser benötigt. Bei Verkauf, Vermietung und Verpachtung ist er Pflicht und muss Interessenten bereits bei der Besichtigung vorgelegt werden. Bei uns lassen Sie Ihren Energieausweis online erstellen: Sie tragen die Gebäudedaten in ein geführtes Formular ein, ein Diplom-Ingenieur prüft sie fachlich, und Sie erhalten den fertigen, registrierten Ausweis als PDF. Für Wohngebäude ab 65 €, für Gewerbe- und andere Nichtwohngebäude ab 95 € inklusive Mehrwertsteuer.
Was das Gebäudeenergiegesetz für Ihren Energieausweis vorschreibt
Fotopflicht: Für die Modernisierungsempfehlungen sind Fotos der relevanten Gebäudebereiche erforderlich — Dach, Fenster, Heizung und Außenwand.
Die Primärenergiefaktoren, mit denen der Gebäudekennwert ermittelt wird, stehen direkt im Gesetz (§ 22 GEG). Das macht die Berechnung nachvollziehbar.
Strom aus einer eigenen Photovoltaikanlage wird angerechnet: Bis zu 45 % des Jahres-Primärenergiebedarfs können damit gedeckt werden (§ 23 GEG).
Die CO₂-Emissionen des Gebäudes sind eine Pflichtangabe im Energieausweis.
Jeder Energieausweis erhält eine Registriernummer beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) und kann stichprobenweise kontrolliert werden.
Das GEG löste am 1. Mai 2021 die Energieeinsparverordnung ab. Wer den früheren Rechtsstand nachschlagen möchte, findet ihn in der EnEV-Zusammenfassung im Archiv; den vollständigen aktuellen Text gibt es unter Gebäudeenergiegesetz (GEG).
Übersicht Verbrauchsausweis und Bedarfsausweis für Wohn- und Gewerbegebäude
Wohngebäude
Einfache Berechnung anhand von 3 Jahresverbräuchen der Heizung. Das Enddatum darf nicht älter als 18 Monate sein.
Zulässig bei Vermietung oder Verkauf Ihres Immobilienobjektes.
Unzulässig bei unsanierten Gebäuden vor 1978 gebaut mit weniger als 5 Wohnungen.
Für bauliche und energetische Maßnahmen ungeeignet. Starke Abweichungen durch individuelles Heizverhalten.
Wird nicht immer bei den Banken für die Kreditunterlagen akzeptiert.
Wohngebäude
Berechnung mit Erfassung der Gebäudegeometrie, U-Werte der Außenbauteile sowie dem Wirkungsgrad der Heizung.
Zulässig bei Vermietung, Verkauf, Modernisierung und Neubau.
Zulässig für alle Gebäude, insbesondere alte und unsanierte Objekte.
Kann als Grundlage für Sanierungsvarianten sowie weitere Maßnahmen (z.B. iSFP) herangezogen werden.
Objektive Berechnung die für die Kreditunterlagen besser geeignet ist.
Gewerbe
Einfache Berechnungsmethode anhand von 3 Jahresverbräuchen der Heizung und des Gebäudestroms.
Zulässig bei Vermietung und Verkauf.
Für bauliche und energetische Maßnahmen ungeeignet.
Wird nicht immer bei den Banken für die Finanzierungsunterlagen akzeptiert.
Gewerbe
Mehrzonenmodell nach DIN 18599 mit Erfassung der Gebäudegeometrie, U-Werte der Außenbauteile sowie dem Wirkungsgrad der eingebauten Anlagentechnik.
Zulässig bei Vermietung, Verkauf, Modernisierung und Neubau.
Kann als Grundlage für Sanierungsvarianten sowie weitere Maßnahmen (z.B. iSFP) herangezogen werden.
Fundierte vergleichbare Berechnung die bei den Banken für die Finanzierungsunterlagen immer akzeptiert wird.
Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis?
| Verbrauchsausweis | Bedarfsausweis | |
|---|---|---|
| Grundlage | 3 Jahresverbräuche der Heizung | Technische Analyse von Bausubstanz & Anlagentechnik |
| Genauigkeit | Abhängig vom Nutzerverhalten | Nutzerunabhängig und objektiv |
| Zulässig für | Vermietung & Verkauf (mit Einschränkungen) | Alle Gebäude, auch alt & unsaniert |
| Sanierung & Bank | Eingeschränkt geeignet | Bestens geeignet (z. B. iSFP) |
Mehr zum Verbrauchsausweis und Bedarfsausweis.
Brauche ich einen Bedarfs- oder einen Verbrauchsausweis?
In den meisten Fällen dürfen Sie frei wählen. Das Gebäudeenergiegesetz schreibt den Bedarfsausweis aber in zwei Fällen zwingend vor:
- Neubau. Wird ein Gebäude errichtet, ist der Energieausweis auf Grundlage des Energiebedarfs des fertiggestellten Gebäudes auszustellen (§ 80 Absatz 1 GEG).
- Kleinere Wohngebäude aus der Zeit vor der ersten Wärmeschutzverordnung. Bei Verkauf oder Vermietung eines Wohngebäudes mit weniger als fünf Wohnungen, für das der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, ist ein Bedarfsausweis Pflicht (§ 80 Absatz 3 Satz 2 GEG).
Von der zweiten Regel gibt es eine Ausnahme: Erfüllte das Gebäude schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 — oder wurde es durch spätere Änderungen darauf gebracht, etwa durch ein gedämmtes Dach sowie erneuerte Fenster und Heizung —, bleibt die Wahl frei. Ob das auf Ihr Gebäude zutrifft, klärt der Online-Check oben auf dieser Seite; ausführlich erklärt es die Seite Welcher Energieausweis ist der richtige?
So läuft die Erstellung ab
- Ausweisart wählen. Über den Online-Check oder direkt auf der Seite zum Verbrauchsausweis beziehungsweise Bedarfsausweis.
- Gebäudedaten eingeben. Ein geführtes Formular fragt genau die Angaben ab, die für Ihre Ausweisart nötig sind — Zwischenstände lassen sich speichern.
- Fachliche Prüfung. Ein Diplom-Ingenieur prüft Ihre Angaben auf Plausibilität und fragt nach, wenn etwas fehlt oder unstimmig ist.
- Ausweis erhalten. Sie bekommen den registrierten Energieausweis als PDF, auf Wunsch zusätzlich im Qualitätsdruck per Post.
Den vollständigen Weg samt Zwischenschritten beschreibt der Bestellprozess. Eilt es, liefert der SameDay-Service den Ausweis noch am selben Werktag. Was der Ausweis kostet und wovon der Preis abhängt, steht unter Energieausweis Kosten.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Das hängt an der Ausweisart — und ist der Hauptgrund, warum der Verbrauchsausweis günstiger ist als der Bedarfsausweis:
- Verbrauchsausweis: Heizkostenabrechnungen oder Brennstoffrechnungen über drei zusammenhängende Jahre, Wohnfläche, Baujahr von Gebäude und Heizung, Angaben zu Leerstand.
- Bedarfsausweis: Angaben zur Bausubstanz — Wandaufbau, Dach, Fenster, Keller — sowie zur Anlagentechnik. Baupläne helfen, sind aber nicht zwingend: fehlende Werte setzen wir normgerecht an.
- Beide: Fotos der relevanten Gebäudebereiche. Seit dem GEG sind sie für die Modernisierungsempfehlungen vorgeschrieben.
Wie lange ist ein Energieausweis gültig?
Ein Energieausweis wird für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt (§ 79 Absatz 3 GEG). Unabhängig davon verliert er seine Gültigkeit vorher, wenn am Gebäude Änderungen vorgenommen werden, für die das gesamte Gebäude neu berechnet wird — etwa bei einer umfassenden energetischen Sanierung. Dann ist ein neuer Bedarfsausweis auszustellen (§ 80 Absatz 2 GEG). Einen abgelaufenen Ausweis kann man nicht verlängern; es wird ein neuer ausgestellt. Mehr dazu unter Energieausweis Pflicht.
Pflichtangaben in der Immobilienanzeige
Liegt beim Schalten einer Anzeige bereits ein Energieausweis vor, muss die Anzeige fünf Angaben enthalten (§ 87 GEG):
- die Art des Ausweises — Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis,
- den Endenergiebedarf beziehungsweise Endenergieverbrauch,
- die wesentlichen Energieträger der Heizung,
- bei Wohngebäuden das Baujahr,
- bei Wohngebäuden die Energieeffizienzklasse.
Bei Nichtwohngebäuden sind Wärme und Strom getrennt auszuweisen. Verantwortlich ist, wer die Veröffentlichung der Anzeige zu verantworten hat — also auch der beauftragte Makler.
Energieausweis für Gewerbe- und Nichtwohngebäude
Büro, Halle, Hotel, Praxis oder Einzelhandel werden nicht wie Wohngebäude bewertet: Die Berechnung läuft zonenweise nach DIN V 18599 und berücksichtigt neben Heizung und Warmwasser auch Beleuchtung, Lüftung und Kühlung. Wir stellen den Verbrauchsausweis Gewerbe und den Bedarfsausweis Gewerbe aus, dazu den GEG-Nachweis für Nichtwohngebäude für Neubau und Sanierung. Für Wohngebäude gibt es den GEG-Nachweis Wohngebäude.
Was sich zum 1. Januar 2027 ändert
Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) lässt für Nichtwohngebäude bei Verkauf und Vermietung nur noch den Bedarfsausweis zu. Der Verbrauchsausweis Gewerbe ist dafür längstens bis zum 31. Dezember 2026 zulässig.
Für Nichtwohngebäude kommt die EU-Skala von A bis G, dazu neue Pflichtangaben.
Bereits ausgestellte Energieausweise behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf der zehn Jahre.
Was genau sich ändert und welcher Ausweis für Ihren Anlass noch der richtige ist, steht unter Energieausweis ab 2027.
Warum der Ausweis bei uns fachlich geprüft ist
Ausstellen darf einen Energieausweis nur, wer die Voraussetzungen des GEG erfüllt — bei uns ein Diplom-Ingenieur mit achtzehn Jahren Erfahrung, siehe Energieausweis-Aussteller. Die Bedarfsberechnung läuft über unseren eigenen Rechenkern nach DIN V 18599, der gegen die Referenzsoftware byte-genau geprüft wird. Jeder ausgestellte Ausweis erhält eine Registriernummer beim DIBt. Was Kunden dazu sagen, steht unter Kundenbewertungen; Fachbegriffe erklärt das Glossar.
Wissenswertes zum Energieausweis
Der Verbrauchsausweis gibt den Energieverbrauch der Gebäudebewohner in den vergangenen drei Jahren für Heizung und Warmwasserbereitung an. Um den Energieverbrauchskennwert zu ermitteln, wird der tatsächliche Energieverbrauch mithilfe eines standortbezogenen Klimafaktors bereinigt. Der Durchschnittswert wird durch die energetische Gebäudenutzfläche (An) geteilt.
Das Ergebnis ist stark vom individuellen Nutzungsverhalten der Bewohner abhängig. Wird in einem energetisch schlechten Gebäude kaum geheizt, kann der Energieausweis trotzdem sehr gut ausfallen.
Der Bedarfsausweis entsteht auf Grundlage einer technischen Analyse der Bausubstanz und der Heizungsanlage und ist unabhängig vom individuellen Nutzerverhalten.
Die Farbverlaufsskala weist zwei Werte aus: Endenergiebedarf und Primärenergiebedarf. Am Endenergiebedarf orientieren sich Hausbewohner bei der Abschätzung künftiger Energiekosten. Der Primärenergiebedarf bildet die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes ab und berücksichtigt die „Vorkette" der eingesetzten Energieträger.
Der Energieverbrauchskennwert berücksichtigt den tatsächlichen Verbrauch der letzten drei Jahre. Der Bedarfsausweis hingegen basiert auf dem rechnerischen Energiebedarf unter standardisierten Randbedingungen — und spiegelt die tatsächliche energetische Qualität eines Gebäudes wesentlich besser wider.
Soll Wohneigentum veräußert oder bauliches Teileigentum zum Erwerb angeboten werden, muss dem möglichen Käufer auf Verlangen unverzüglich ein Energieausweis vorgelegt werden. Kommt der Anbieter dem nicht nach, ist das eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden (§ 108 GEG). Dieselbe Grenze gilt für fehlende Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige. Als Ausnahmen (§ 79 GEG) gelten Gebäude mit nicht mehr als 50 m² sowie Baudenkmäler.
Die Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) empfiehlt bei Wohngebäuden generell den Bedarfsausweis, da er eine nutzerunabhängige Bewertung ermöglicht und Modernisierungsempfehlungen auf Basis einer technischen Analyse liefert.
Mit dem Energieausweis werden Wohngebäude und Nichtwohngebäude nach den Vorgaben des GEG energetisch bewertet. Das DIBt regelt die Grundsätze zur Ausstellung, Berechnung und Qualitätssicherung. Grundsätzlich wird zwischen dem verbrauchsbasierten Verbrauchsausweis — dem „kleinen" Energieausweis — und dem bedarfsbasierten Bedarfsausweis — dem „großen" Energieausweis — unterschieden. Bei Fragen erreichen Sie uns unter 040 / 209 339 850.
- Der Gesetzgeber hat zwei Arten des Energieausweises bestimmt: Den Verbrauchsausweis und den Bedarfsausweis.
- Je nach Gebäudeart, Baujahr und Nutzungsart gilt es verschiedene Kriterien zu beachten.
- Der Energieausweis gibt Modernisierungsempfehlungen aus, die auf mögliche Energiesparmaßnahmen hinweisen.
- Der Energieausweis beeinflusst den Marktwert einer Immobilie.
- Der Energieausweis offenbart bauliche Mängel, die eine Energieverschwendung mit sich bringen.
- Anhand des Bedarfsausweises lässt sich der energetische Zustand verschiedener Gebäude miteinander vergleichen.