Energieausweis ab 2027: Was das Gebäudemodernisierungsgesetz ändert
Für Gewerbe- und andere Nichtwohngebäude gilt bei Verkauf und Vermietung künftig nur noch der Bedarfsausweis
Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) löst das Gebäudeenergiegesetz ab. Die Regelungen zum Energieausweis greifen zum 1. Januar 2027. Für Gewerbeimmobilien ist das die einschneidendste Änderung: Wer ab diesem Datum einen Energieausweis für einen Verkauf oder eine Vermietung neu erstellen lässt, bekommt ihn nur noch als Bedarfsausweis.
Was sich für Nichtwohngebäude ändert
Bisher konnten Sie für ein Gewerbegebäude zwischen dem Verbrauchsausweis und dem Bedarfsausweis wählen. Der Verbrauchsausweis stützt sich auf die tatsächlichen Verbrauchsdaten der letzten Jahre, der Bedarfsausweis auf eine energetische Bilanzierung des Gebäudes.
Ab dem 1. Januar 2027 ist diese Wahl für Nichtwohngebäude nicht mehr möglich. Bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing und bei der Verlängerung eines solchen Vertrags ist für ein Nichtwohngebäude ausschließlich die energetische Bilanzierung zulässig, also der Bedarfsausweis (§ 80 Abs. 3). Und der Verbrauchsausweis selbst ist künftig nur noch für Gebäude vorgesehen, die ausschließlich Wohnzwecken dienen (§ 82 Abs. 1). Für ein Nichtwohngebäude wird damit unabhängig vom Anlass kein neuer Verbrauchsausweis mehr ausgestellt.
Bei gemischt genutzten Gebäuden entscheidet die Zuordnung zum Wohn- oder Nichtwohngebäude, welche Regel greift. Sprechen Sie uns dazu an.
Der Stichtag gilt für die Ausstellung
Maßgeblich ist, wann der Energieausweis erstellt wird: Die neuen Anforderungen gelten für jeden ab dem 1. Januar 2027 neu erstellten Energieausweis. Rückwirkend auf bereits abgeschlossene Vorgänge greifen sie nicht.
Ein vorhandener Energieausweis bleibt gültig
Ein Energieausweis wird für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt und behält diese Gültigkeit. Die neue Anforderung greift erst dann, wenn für Ihr Gebäude kein gültiger Energieausweis vorliegt — weil noch keiner erstellt wurde oder weil der vorhandene abläuft. Wer seinen Verbrauchsausweis für ein Gewerbegebäude also noch bis zum 31. Dezember 2026 erstellen lässt, kann ihn über seine gesamte Laufzeit weiter verwenden.
Aushang mit dem vorhandenen Energieausweis
Die Aushangpflicht für Nichtwohngebäude mit starkem Publikumsverkehr gilt, sobald und solange für das Gebäude ein Energieausweis vorliegt (§ 80 Abs. 7). Ein gültiger Verbrauchsausweis darf dafür bis zu seinem Ablauf weiter ausgehängt werden. Wird ein neuer Ausweis nötig, ist es für ein Nichtwohngebäude ein Bedarfsausweis.
Welcher Energieausweis für welchen Anlass
| Gebäude und Anlass | bis 31.12.2026 | ab 01.01.2027 |
|---|---|---|
| Gültiger Energieausweis liegt bereits vor | weiter verwendbar | weiter verwendbar bis zum Ablauf |
| Nichtwohngebäude, Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing oder Vertragsverlängerung | Verbrauchs- oder Bedarfsausweis | nur Bedarfsausweis |
| Nichtwohngebäude, Aushang bei starkem Publikumsverkehr | vorhandener Ausweis, neu: Verbrauchs- oder Bedarfsausweis | vorhandener Ausweis, neu: nur Bedarfsausweis |
Was Sie jetzt tun können
Wenn für Ihre Gewerbeimmobilie ein Verkauf oder eine Vermietung ansteht und der Energieausweis ohnehin fällig wird, lohnt der Blick auf den Bedarfsausweis Gewerbe: Er ist ab 2027 für diesen Anlass ohnehin die einzige Variante, und die dafür nötige Bilanzierung ist aufwendiger als eine Verbrauchsauswertung.
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Diese Seite fasst den Stand der Rechtslage zum Energieausweis nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Für Ihr konkretes Gebäude beraten wir Sie gern persönlich.