IBCornelsen
Energieausweis online erstellen Energieausweise nach aktuellem GEG
Fragen? Rufen Sie uns an 040 / 209 339 850
Registrieren Login
Jetzt bestellen
Welcher Energieausweis? Energieausweis erstellen Angebot anfragen
Produkte & Preise
Verbrauchsausweis
Verbrauchsausweis WohngebäudeVerbrauchsausweis Gewerbe (bis 2026)Statistiken WohngebäudeStatistiken GewerbeHäufige Fragen WohngebäudeHäufige Fragen Gewerbe
Bedarfsausweis
Bedarfsausweis WohngebäudeBedarfsausweis GewerbeStatistiken WohngebäudeHäufige Fragen WohngebäudeHäufige Fragen Gewerbe
GEG-Nachweis
GEG-Nachweis WohngebäudeGEG-Nachweis Gewerbe
Energieausweis Gewerbe Sanierungsfahrplan (iSFP)
Wissen
Energieausweis KostenEnergieausweis PflichtEnergieausweis Haus
Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Gesetzestext GEG / GModGEnergieausweis ab 2027 (GModG)Verbrauchsausweis Gewerbe bis 31.12.2026Nichtwohngebäude ab 2027EnEV Zusammenfassung (Archiv)
DIN V 18599
Berechnungstabellen A.1–A.18Symbole und Einheiten
FAQ
Berechnung nach DIN 18599Eingabefehler und Korrekturen
Glossar
Energieausweis-AusstellerKundenbewertungenBestellprozessMerkblatt Verbrauchsausweis WohnenKontakt
  1. Start
  2. GEG / GModG
  3. § 88

Gesetzestext GEG / GModG › Teil 5 Energieausweise

§ 88 GModG: Ausstellungsberechtigung für Energieausweise

Nichtamtliche Lesefassung von § 88 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden. Bis zum 28. Juli 2026 hieß das Gesetz Gebäudeenergiegesetz (GEG), seitdem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Die Ansicht zeigt jede Fassung und markiert, was sich zu welchem Stichtag ändert.

Gebäudeenergiegesetz in der bis 28. Juli 2026 geltenden Fassung.

§ 88 Ausstellungsberechtigung für Energieausweise

(1) Zur Ausstellung eines Energieausweises ist nur eine Person berechtigt,

1. die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung von bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung bei der Errichtung von Gebäuden berechtigt ist, im Rahmen der jeweiligen Nachweisberechtigung,

2. die eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt und einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss erworben hat

a) in einer der Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik oder

b) in einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf einem unter Buchstabe a genannten Gebiet,

3. die eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt und

a) für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder für das Schornsteinfegerhandwerk die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,

b) für ein zulassungsfreies Handwerk in einem der Bereiche nach Buchstabe a einen Meistertitel erworben hat oder

c) auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk in einem der Bereiche nach Buchstabe a ohne Meistertitel selbständig auszuüben, oder

4. die eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt und staatlich anerkannter oder geprüfter Techniker ist, dessen Ausbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung der Gebäudehülle, die Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen oder die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst.

(2) Voraussetzung für die Ausstellungsberechtigung nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 ist

1. während des Studiums ein Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens oder nach einem Studium ohne einen solchen Schwerpunkt eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus,

2. eine erfolgreiche Schulung im Bereich des energiesparenden Bauens, die den wesentlichen Inhalten der Anlage 11 entspricht, oder

3. eine öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger für ein Sachgebiet im Bereich des energiesparenden Bauens oder in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus.

(3) Wurde der Inhalt der Schulung nach Absatz 2 Nummer 2 oder nach Absatz 5 auf Wohngebäude beschränkt, so ist der erfolgreiche Teilnehmer der Schulung nur berechtigt, Energieausweise für Wohngebäude auszustellen.

(4) § 77 Absatz 3 ist auf Aus- oder Fortbildungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(5) Zur Ausstellung eines Energieausweises ist abweichend von Absatz 1 auch eine Person berechtigt, die eine Qualifikationsprüfung Energieberatung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erfolgreich abgeschlossen hat.

Was sich am 29. Juli 2026 ändert: gestrichener Text durchgestrichen, neuer Text unterlegt.

durchgestrichen gilt bis 28.07.2026, unterlegt gilt ab 29.07.2026.

§ 88 Ausstellungsberechtigung für Energieausweise

(1) Zur Ausstellung eines Energieausweises ist nur eine Person berechtigt,

1. die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung von bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung bei der Errichtung von Gebäuden berechtigt ist, im Rahmen der jeweiligen Nachweisberechtigung,

2. die eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt und einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss erworben hat

a) in einer der Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik oder

b) in einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf einem unter Buchstabe a genannten Gebiet,

3. die eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt und

a) für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder für das Schornsteinfegerhandwerk die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,

b) für ein zulassungsfreies Handwerk in einem der Bereiche nach Buchstabe a einen Meistertitel erworben hat oder

c) auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk in einem der Bereiche nach Buchstabe a ohne Meistertitel selbständig auszuüben, oderauszuüben,

4. die eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt und staatlich anerkannter oder geprüfter Techniker ist, dessen Ausbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung der Gebäudehülle, die Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen oder die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst.umfasst, oder

5. die nach den Vorschriften der Länder zur Ausstellung der Erfüllungserklärung nach § 92 berechtigt ist.

(2) Voraussetzung für die Ausstellungsberechtigung nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 ist

1. während des Studiums ein Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens oder nach einem Studium ohne einen solchen Schwerpunkt eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus,

2. eine erfolgreiche Schulung im Bereich des energiesparenden Bauens, die den wesentlichen Inhalten der Anlage 11 entspricht, oder

3. eine öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger für ein Sachgebiet im Bereich des energiesparenden Bauens oder in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus.

(3) Wurde der Inhalt der Schulung nach Absatz 2 Nummer 2 oder nach Absatz 5 auf Wohngebäude beschränkt, so ist der erfolgreiche Teilnehmer der Schulung nur berechtigt, Energieausweise für Wohngebäude auszustellen.

(4) § 77 Absatz 3 ist auf Aus- oder Fortbildungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(5) Zur Ausstellung eines Energieausweises ist abweichend von Absatz 1 auch eine Person berechtigt, die eine Qualifikationsprüfung Energieberatung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erfolgreich abgeschlossen hat.

Gebäudemodernisierungsgesetz in der ab 29. Juli 2026 geltenden Fassung.

§ 88 Ausstellungsberechtigung für Energieausweise

(1) Zur Ausstellung eines Energieausweises ist nur eine Person berechtigt,

1. die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung von bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung bei der Errichtung von Gebäuden berechtigt ist, im Rahmen der jeweiligen Nachweisberechtigung,

2. die eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt und einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss erworben hat

a) in einer der Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik oder

b) in einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf einem unter Buchstabe a genannten Gebiet,

3. die eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt und

a) für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder für das Schornsteinfegerhandwerk die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,

b) für ein zulassungsfreies Handwerk in einem der Bereiche nach Buchstabe a einen Meistertitel erworben hat oder

c) auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk in einem der Bereiche nach Buchstabe a ohne Meistertitel selbständig auszuüben,

4. die eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt und staatlich anerkannter oder geprüfter Techniker ist, dessen Ausbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung der Gebäudehülle, die Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen oder die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst, oder

5. die nach den Vorschriften der Länder zur Ausstellung der Erfüllungserklärung nach § 92 berechtigt ist.

(2) Voraussetzung für die Ausstellungsberechtigung nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 ist

1. während des Studiums ein Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens oder nach einem Studium ohne einen solchen Schwerpunkt eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus,

2. eine erfolgreiche Schulung im Bereich des energiesparenden Bauens, die den wesentlichen Inhalten der Anlage 11 entspricht, oder

3. eine öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger für ein Sachgebiet im Bereich des energiesparenden Bauens oder in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus.

(3) Wurde der Inhalt der Schulung nach Absatz 2 Nummer 2 oder nach Absatz 5 auf Wohngebäude beschränkt, so ist der erfolgreiche Teilnehmer der Schulung nur berechtigt, Energieausweise für Wohngebäude auszustellen.

(4) § 77 Absatz 3 ist auf Aus- oder Fortbildungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(5) Zur Ausstellung eines Energieausweises ist abweichend von Absatz 1 auch eine Person berechtigt, die eine Qualifikationsprüfung Energieberatung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erfolgreich abgeschlossen hat.

Was § 88 für die Ausstellungsberechtigung bedeutet

Energieausweise dürfen nur Personen mit der in § 88 genannten Qualifikation ausstellen, etwa Bauvorlageberechtigte, Ingenieure und Architekten mit Zusatzkenntnissen, Handwerksmeister der einschlägigen Gewerke oder geprüfte Techniker. Unsere Ausweise stellt das Ingenieurbüro Cornelsen aus, Dipl.-Ing. (FH), seit 2007 auf Energieausweise spezialisiert.

Ab 2027 kommen mit § 88a eine Verordnungsermächtigung für die Qualifikationsprüfung Energieberatung und mit § 88c die Berechtigung für den Bericht zur Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus hinzu.

Unser Aussteller

Verweise in dieser Vorschrift

  • § 92 Erfüllungserklärung
  • Anlage 11 (zu § 88 Absatz 2 Nummer 2) Anforderungen an die Inhalte der Schulung für die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen
  • § 77 Fachkunde des Inspektionspersonals

Quellen und Stand

  • GEG 2024: gesetze-im-internet.de, Stand 10. Februar 2026, mit Art. 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 191)
  • GModG ab 29.07.2026: gesetze-im-internet.de, Stand 7. September 2026 (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 226)

Amtliche Fassung: gesetze-im-internet.de, Änderungsgesetz: BGBl. 2026 I Nr. 226. Lesefassung erzeugt am 17.09.2026; maßgeblich ist allein der amtliche Text.

← § 87 Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige Inhaltsübersicht § 88a Verordnungsermächtigung zur Prüfungsordnung Qualifikationsprüfung Energieberatung; Subdelegation →

Preise im Überblick

Verbrauchsausweis Wohngebäude
ab 65 € inkl. MwSt.
Bedarfsausweis Wohngebäude
ab 115 € inkl. MwSt.
Verbrauchsausweis Gewerbe
ab 95 € inkl. MwSt.
Bedarfsausweis Gewerbe
ab 500 € inkl. MwSt.
GEG-Nachweis Wohngebäude
ab 350 € inkl. MwSt.
GEG-Nachweis Gewerbe
ab 800 € inkl. MwSt.
Alle Produkte & Preise anzeigen Jetzt Energieausweis erstellen

Sicher & zuverlässig

18 Jahre Erfahrung
Geprüft vom Diplom Ingenieur
100 % digitale Abwicklung
Datenschutz nach DSGVO
Verbrauchsausweis Wohnen
Verbrauchsausweis Wohnen
ab 65 €
ab 65 € Start Jetzt erstellen
Produkte
  • Verbrauchsausweis Wohngebäude
  • Verbrauchsausweis Gewerbe
  • Bedarfsausweis Wohngebäude
  • Bedarfsausweis Gewerbe
  • GEG-Nachweis Wohngebäude
  • GEG-Nachweis Gewerbe
  • Sanierungsfahrplan (iSFP)
  • Energieausweis erstellen
Wissen & Hilfe
  • Welcher Energieausweis?
  • Energieausweis-Pflicht
  • Energieausweis-Kosten
  • Energieausweis fürs Haus
  • Gebäudeenergiegesetz (GEG)
  • Häufige Fragen
  • Glossar
  • Bestellprozess
  • Energieausweis-Aussteller
  • Kundenbewertungen
Normen & Recht
  • DIN 18599 Formelsammlung
  • Berechnungstabellen A.1–A.18
  • Symbole und Einheiten
  • Gesetzestext GEG / GModG
  • Energieausweis ab 2027 (GModG)
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen
Kontakt
040 / 209 339 850 Kontaktformular 4,9 von 5 bei Google · 112 Rezensionen

IB Cornelsen
Ingenieurbüro für Energieberatung
Hamburg

Ihr Konto
  • Login
  • Registrieren
  • Meine Projekte
Impressum und Datenschutz AGB
© 2026 IB Cornelsen Hamburg

Wir verwenden Cookies, um unsere Website zu betreiben und Ihr Nutzungserlebnis zu verbessern. Sie können selbst entscheiden, ob Sie optionale Cookies zulassen möchten.