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Gesetzestext GEG / GModG

§ 88a GModG: Verordnungsermächtigung zur Prüfungsordnung Qualifikationsprüfung Energieberatung; Subdelegation

Nichtamtliche Lesefassung von § 88a des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden. Bis zum 28. Juli 2026 hieß das Gesetz Gebäudeenergiegesetz (GEG), seitdem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Die Ansicht zeigt jede Fassung und markiert, was sich zu welchem Stichtag ändert.

Gebäudeenergiegesetz in der bis 28. Juli 2026 geltenden Fassung.

Diese Vorschrift gab es in dieser Fassung des Gesetzes noch nicht.

Was sich am 1. Januar 2027 ändert: gestrichener Text durchgestrichen, neuer Text unterlegt.

durchgestrichen gilt bis 31.12.2026, unterlegt gilt ab 01.01.2027.

§ 88a Verordnungsermächtigung zur Prüfungsordnung Qualifikationsprüfung Energieberatung; Subdelegation

(weggefallen)

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine Prüfungsordnung für die Qualifikationsprüfung Energieberatung nach § 88 Absatz 5 zu erlassen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übertragen.

(2) Die Prüfungsordnung hat festzulegen:

1. die Zulassungsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren zur Prüfung,

2. die Anforderungen an die prüfende Stelle,

3. das Prüfungsverfahren,

4. Art und Anzahl von Prüfungseinheiten sowie zeitlichen Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen,

5. die in der Prüfung durch den Prüfling nachzuweisenden Qualifikationen,

6. das Verfahren bei der Bewertung der Feststellung der Prüfungsergebnisse sowie die Bewertungsmaßstäbe,

7. die Rechtsfolgen des Rücktritts und des Fernbleibens von der Prüfung sowie bei Ordnungsverstößen,

8. die Wiederholung von Prüfungen oder von einzelnen Prüfungseinheiten und

9. die Erteilung der Prüfungszeugnisse.

Die Prüfungsordnung kann ferner Regelungen zur Bildung von Prüfungsausschüssen bei der prüfenden Stelle sowie zu Prüfungs- und Teilnehmergebühren treffen.

Gebäudemodernisierungsgesetz in der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung.

§ 88a Verordnungsermächtigung zur Prüfungsordnung Qualifikationsprüfung Energieberatung; Subdelegation

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine Prüfungsordnung für die Qualifikationsprüfung Energieberatung nach § 88 Absatz 5 zu erlassen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übertragen.

(2) Die Prüfungsordnung hat festzulegen:

1. die Zulassungsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren zur Prüfung,

2. die Anforderungen an die prüfende Stelle,

3. das Prüfungsverfahren,

4. Art und Anzahl von Prüfungseinheiten sowie zeitlichen Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen,

5. die in der Prüfung durch den Prüfling nachzuweisenden Qualifikationen,

6. das Verfahren bei der Bewertung der Feststellung der Prüfungsergebnisse sowie die Bewertungsmaßstäbe,

7. die Rechtsfolgen des Rücktritts und des Fernbleibens von der Prüfung sowie bei Ordnungsverstößen,

8. die Wiederholung von Prüfungen oder von einzelnen Prüfungseinheiten und

9. die Erteilung der Prüfungszeugnisse.

Die Prüfungsordnung kann ferner Regelungen zur Bildung von Prüfungsausschüssen bei der prüfenden Stelle sowie zu Prüfungs- und Teilnehmergebühren treffen.

Verweise in dieser Vorschrift

  • § 88 Ausstellungsberechtigung für Energieausweise

Quellen und Stand

  • GEG 2024: gesetze-im-internet.de, Stand 10. Februar 2026, mit Art. 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 191)
  • GModG ab 01.01.2027: Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), eingearbeitet in die Fassung vom 29. Juli 2026

Amtliche Fassung: gesetze-im-internet.de, Änderungsgesetz: BGBl. 2026 I Nr. 226. Lesefassung erzeugt am 17.09.2026; maßgeblich ist allein der amtliche Text.

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