Gesetzestext GEG / GModG › Teil 6 Finanzielle Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte und von Energieeffizienzmaßnahmen
§ 91 GModG: Verhältnis zu den Anforderungen an ein Gebäude
Nichtamtliche Lesefassung von § 91 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden. Bis zum 28. Juli 2026 hieß das Gesetz Gebäudeenergiegesetz (GEG), seitdem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Die Ansicht zeigt jede Fassung und markiert, was sich zu welchem Stichtag ändert.
Gebäudeenergiegesetz in der bis 28. Juli 2026 geltenden Fassung.
§ 91 Verhältnis zu den Anforderungen an ein Gebäude
(1) Maßnahmen können nicht gefördert werden, soweit sie der Erfüllung der Anforderungen nach § 10 Absatz 2, der Pflicht nach § 71 Absatz 1 Satz 1 oder einer landesrechtlichen Pflicht nach § 4 Absatz 4 oder § 9a dienen.
(2) Absatz 1 ist nicht bei den folgenden Maßnahmen anzuwenden:
1. der Errichtung eines Wohngebäudes, bei dem Anforderungen eingehalten werden, die anspruchsvoller sind als die für die Errichtung eines Wohngebäudes jeweils geltenden Neubauanforderungen nach diesem Gesetz, sofern die Maßnahme nicht unter die Nummern 3 bis 7 fällt,
2. der Errichtung eines Nichtwohngebäudes, bei dem Anforderungen eingehalten werden, die anspruchsvoller sind als die für Nichtwohngebäude jeweils geltenden Neubauanforderungen nach diesem Gesetz, sofern die Maßnahme nicht unter die Nummern 3 bis 7 fällt,
3. Maßnahmen, die technische oder sonstige Anforderungen erfüllen, die
a) in den Fällen der §§ 71 bis 71h anspruchsvoller als die dortigen Anforderungen oder
b) in den Fällen von § 4 Absatz 4 und § 9a anspruchsvoller als die Anforderungen nach der landesrechtlichen Pflicht sind,
4. Maßnahmen, die den Wärme- und Kälteenergiebedarf zu einem Anteil decken, der
a) im Falle des § 71 Absatz 1 65 Prozent erneuerbare Energien übersteigt oder
b) in den Fällen von § 4 Absatz 4 und § 9a höher als der landesrechtlich vorgeschriebene Mindestanteil ist,
5. Maßnahmen, die mit weiteren Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz verbunden werden,
6. Maßnahmen zur Nutzung solarthermischer Anlagen auch für die Heizung eines Gebäudes und
7. Maßnahmen zur Nutzung von Tiefengeothermie.
(3) Die Förderung kann in den Fällen des Absatzes 2 auf die Gesamtmaßnahme bezogen werden.
(4) Einzelheiten werden in den Regelungen nach § 89 Satz 3 geregelt.
(5) Fördermaßnahmen durch das Land oder durch ein Kreditinstitut, an dem der Bund oder das Land beteiligt sind, bleiben unberührt.
Was sich am 29. Juli 2026 ändert: gestrichener Text durchgestrichen, neuer Text unterlegt.
durchgestrichen gilt bis 28.07.2026, unterlegt gilt ab 29.07.2026.
§ 91 Verhältnis zu den Anforderungen an ein Gebäude
(1) Maßnahmen können nicht gefördert werden, soweit sie der Erfüllung der Anforderungen nach § 10 Absatz 2, der Pflicht nach § 71 Absatz 1 Satz 1 2 oder einer landesrechtlichen Pflicht nach § 4 Absatz 4 oder § 9a 9 dienen.
(2) Absatz 1 ist nicht bei den folgenden Maßnahmen anzuwenden:
1. der Errichtung eines Wohngebäudes, bei dem Anforderungen eingehalten werden, die anspruchsvoller sind als die für die Errichtung eines Wohngebäudes jeweils geltenden Neubauanforderungen nach diesem Gesetz, sofern die Maßnahme nicht unter die Nummern 3 bis 7 fällt,
2. der Errichtung eines Nichtwohngebäudes, bei dem Anforderungen eingehalten werden, die anspruchsvoller sind als die für Nichtwohngebäude jeweils geltenden Neubauanforderungen nach diesem Gesetz, sofern die Maßnahme nicht unter die Nummern 3 bis 7 fällt,
3. Maßnahmen, die technische oder sonstige Anforderungen erfüllen, diedie in den Fällen von § 4 Absatz 4 und § 9 anspruchsvoller als die Anforderungen nach der landesrechtlichen Pflicht sind,
a) in den Fällen der §§ 71 bis 71h anspruchsvoller als die dortigen Anforderungen oder
b) in den Fällen von § 4 Absatz 4 und § 9a anspruchsvoller als die Anforderungen nach der landesrechtlichen Pflicht sind,
4. Maßnahmen, die den Wärme- und Kälteenergiebedarf zu einem Anteil decken, derder in den Fällen von § 4 Absatz 4 und § 9 höher als der landesrechtlich vorgeschriebene Mindestanteil ist,
a) im Falle des § 71 Absatz 1 65 Prozent erneuerbare Energien übersteigt oder
b) in den Fällen von § 4 Absatz 4 und § 9a höher als der landesrechtlich vorgeschriebene Mindestanteil ist,
5. Maßnahmen, die mit weiteren Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz verbunden werden,
6. Maßnahmen zur Nutzung solarthermischer Anlagen auch für die Heizung eines Gebäudes und
7. Maßnahmen zur Nutzung von Tiefengeothermie.
(3) Die Förderung kann in den Fällen des Absatzes 2 auf die Gesamtmaßnahme bezogen werden.
(4) Einzelheiten werden in den Regelungen nach § 89 Absatz 1 Satz 3 geregelt.
(5) Fördermaßnahmen durch das Land oder durch ein Kreditinstitut, an dem der Bund oder das Land beteiligt sind, bleiben unberührt.
Gebäudemodernisierungsgesetz in der ab 29. Juli 2026 geltenden Fassung.
§ 91 Verhältnis zu den Anforderungen an ein Gebäude
(1) Maßnahmen können nicht gefördert werden, soweit sie der Erfüllung der Anforderungen nach § 10 Absatz 2 oder einer landesrechtlichen Pflicht nach § 4 Absatz 4 oder § 9 dienen.
(2) Absatz 1 ist nicht bei den folgenden Maßnahmen anzuwenden:
1. der Errichtung eines Wohngebäudes, bei dem Anforderungen eingehalten werden, die anspruchsvoller sind als die für die Errichtung eines Wohngebäudes jeweils geltenden Neubauanforderungen nach diesem Gesetz, sofern die Maßnahme nicht unter die Nummern 3 bis 7 fällt,
2. der Errichtung eines Nichtwohngebäudes, bei dem Anforderungen eingehalten werden, die anspruchsvoller sind als die für Nichtwohngebäude jeweils geltenden Neubauanforderungen nach diesem Gesetz, sofern die Maßnahme nicht unter die Nummern 3 bis 7 fällt,
3. Maßnahmen, die technische oder sonstige Anforderungen erfüllen, die in den Fällen von § 4 Absatz 4 und § 9 anspruchsvoller als die Anforderungen nach der landesrechtlichen Pflicht sind,
4. Maßnahmen, die den Wärme- und Kälteenergiebedarf zu einem Anteil decken, der in den Fällen von § 4 Absatz 4 und § 9 höher als der landesrechtlich vorgeschriebene Mindestanteil ist,
5. Maßnahmen, die mit weiteren Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz verbunden werden,
6. Maßnahmen zur Nutzung solarthermischer Anlagen auch für die Heizung eines Gebäudes und
7. Maßnahmen zur Nutzung von Tiefengeothermie.
(3) Die Förderung kann in den Fällen des Absatzes 2 auf die Gesamtmaßnahme bezogen werden.
(4) Einzelheiten werden in den Regelungen nach § 89 Absatz 1 Satz 3 geregelt.
(5) Fördermaßnahmen durch das Land oder durch ein Kreditinstitut, an dem der Bund oder das Land beteiligt sind, bleiben unberührt.
Verweise in dieser Vorschrift
Quellen und Stand
- GEG 2024: gesetze-im-internet.de, Stand 10. Februar 2026, mit Art. 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 191)
- GModG ab 29.07.2026: gesetze-im-internet.de, Stand 7. September 2026 (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 226)
Amtliche Fassung: gesetze-im-internet.de, Änderungsgesetz: BGBl. 2026 I Nr. 226. Lesefassung erzeugt am 17.09.2026; maßgeblich ist allein der amtliche Text.