IBCornelsen
Energieausweis online erstellen Energieausweise nach aktuellem GEG
Fragen? Rufen Sie uns an 040 / 209 339 850
Registrieren Login
Jetzt bestellen
Welcher Energieausweis? Energieausweis erstellen Angebot anfragen
Produkte & Preise
Verbrauchsausweis
Verbrauchsausweis WohngebäudeVerbrauchsausweis Gewerbe (bis 2026)Statistiken WohngebäudeStatistiken GewerbeHäufige Fragen WohngebäudeHäufige Fragen Gewerbe
Bedarfsausweis
Bedarfsausweis WohngebäudeBedarfsausweis GewerbeStatistiken WohngebäudeHäufige Fragen WohngebäudeHäufige Fragen Gewerbe
GEG-Nachweis
GEG-Nachweis WohngebäudeGEG-Nachweis Gewerbe
Energieausweis Gewerbe Sanierungsfahrplan (iSFP)
Wissen
Energieausweis KostenEnergieausweis PflichtEnergieausweis Haus
Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Gesetzestext GEG / GModGEnergieausweis ab 2027 (GModG)Verbrauchsausweis Gewerbe bis 31.12.2026Nichtwohngebäude ab 2027EnEV Zusammenfassung (Archiv)
DIN V 18599
Berechnungstabellen A.1–A.18Symbole und Einheiten
FAQ
Berechnung nach DIN 18599Eingabefehler und Korrekturen
Glossar
Energieausweis-AusstellerKundenbewertungenBestellprozessMerkblatt Verbrauchsausweis WohnenKontakt
  1. Start
  2. GEG / GModG
  3. § 71m

Gesetzestext GEG / GModG

§ 71m GModG: Übergangsfrist bei einer Hallenheizung

Nichtamtliche Lesefassung von § 71m des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden. Bis zum 28. Juli 2026 hieß das Gesetz Gebäudeenergiegesetz (GEG), seitdem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Die Ansicht zeigt jede Fassung und markiert, was sich zu welchem Stichtag ändert.

Gebäudeenergiegesetz in der bis 28. Juli 2026 geltenden Fassung.

§ 71m Übergangsfrist bei einer Hallenheizung

(1) Abweichend von den Anforderungen des § 71 Absatz 1 kann höchstens für zehn Jahre nach dem Austausch der ersten einzelnen dezentralen Gebläse- oder Strahlungsheizung eine neue einzelne dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizung in einem Bestandsgebäude zur Beheizung einer Gebäudezone mit mehr als 4 Meter Raumhöhe zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, sofern die neue Anlage der besten verfügbaren Technik entspricht. Alle einzelnen dezentralen Gebläse- oder Strahlungsheizungen der Halle oder eine zentrale Heizungsanlage müssen spätestens innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Frist von Satz 1 die Anforderungen nach § 71 Absatz 1 erfüllen. § 71i Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Abweichend von den Anforderungen des § 71 Absatz 1 kann einmalig und höchstens für zwei Jahre nach dem Austausch der Altanlage ein dezentrales Heizsystem in Bestandsgebäuden zur Beheizung von Gebäudezonen mit mehr als 4 Meter Raumhöhe zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden. Nach Ablauf der zwei Jahre muss das neu aufgestellte oder eingebaute dezentrale Heizsystem mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden, sofern der Betreiber nicht nachweist, dass der Endenergieverbrauch des Gebäudes für Raumwärme gegenüber dem Endenergieverbrauch vor der Erneuerung des Heizungssystems über einen Zeitraum von einem Jahr um mindestens 40 Prozent verringert wurde. Wurde der Endenergieverbrauch nach Satz 2 um weniger als 40 Prozent, mindestens aber 25 Prozent verringert, kann der fehlende Prozentsatz in Bezug auf 40 Prozent Verringerung des Endenergieverbrauchs ausgeglichen werden durch den gleichen Prozentsatz in Bezug auf die Nutzung von 65 Prozent erneuerbaren Energien. § 71i Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Was sich am 29. Juli 2026 ändert: gestrichener Text durchgestrichen, neuer Text unterlegt.

durchgestrichen gilt bis 28.07.2026, unterlegt gilt ab 29.07.2026.

§ 71m (weggefallen)

(1) Abweichend von den Anforderungen des § 71 Absatz 1 kann höchstens für zehn Jahre nach dem Austausch der ersten einzelnen dezentralen Gebläse- oder Strahlungsheizung eine neue einzelne dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizung in einem Bestandsgebäude zur Beheizung einer Gebäudezone mit mehr als 4 Meter Raumhöhe zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, sofern die neue Anlage der besten verfügbaren Technik entspricht. Alle einzelnen dezentralen Gebläse- oder Strahlungsheizungen der Halle oder eine zentrale Heizungsanlage müssen spätestens innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Frist von Satz 1 die Anforderungen nach § 71 Absatz 1 erfüllen. § 71i Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Abweichend von den Anforderungen des § 71 Absatz 1 kann einmalig und höchstens für zwei Jahre nach dem Austausch der Altanlage ein dezentrales Heizsystem in Bestandsgebäuden zur Beheizung von Gebäudezonen mit mehr als 4 Meter Raumhöhe zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden. Nach Ablauf der zwei Jahre muss das neu aufgestellte oder eingebaute dezentrale Heizsystem mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden, sofern der Betreiber nicht nachweist, dass der Endenergieverbrauch des Gebäudes für Raumwärme gegenüber dem Endenergieverbrauch vor der Erneuerung des Heizungssystems über einen Zeitraum von einem Jahr um mindestens 40 Prozent verringert wurde. Wurde der Endenergieverbrauch nach Satz 2 um weniger als 40 Prozent, mindestens aber 25 Prozent verringert, kann der fehlende Prozentsatz in Bezug auf 40 Prozent Verringerung des Endenergieverbrauchs ausgeglichen werden durch den gleichen Prozentsatz in Bezug auf die Nutzung von 65 Prozent erneuerbaren Energien. § 71i Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(weggefallen)

Gebäudemodernisierungsgesetz in der ab 29. Juli 2026 geltenden Fassung.

Diese Vorschrift ist aufgehoben. Der frühere Wortlaut steht in der Ansicht „Änderungen“.

Quellen und Stand

  • GEG 2024: gesetze-im-internet.de, Stand 10. Februar 2026, mit Art. 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 191)
  • GModG ab 29.07.2026: gesetze-im-internet.de, Stand 7. September 2026 (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 226)

Amtliche Fassung: gesetze-im-internet.de, Änderungsgesetz: BGBl. 2026 I Nr. 226. Lesefassung erzeugt am 17.09.2026; maßgeblich ist allein der amtliche Text.

← § 71l Übergangsfristen bei einer Etagenheizung oder einer Einzelraumfeuerungsanlage Inhaltsübersicht § 71n Verfahren für Gemeinschaften der Wohnungseigentümer →

Preise im Überblick

Verbrauchsausweis Wohngebäude
ab 65 € inkl. MwSt.
Bedarfsausweis Wohngebäude
ab 115 € inkl. MwSt.
Verbrauchsausweis Gewerbe
ab 95 € inkl. MwSt.
Bedarfsausweis Gewerbe
ab 500 € inkl. MwSt.
GEG-Nachweis Wohngebäude
ab 350 € inkl. MwSt.
GEG-Nachweis Gewerbe
ab 800 € inkl. MwSt.
Alle Produkte & Preise anzeigen Jetzt Energieausweis erstellen

Sicher & zuverlässig

18 Jahre Erfahrung
Geprüft vom Diplom Ingenieur
100 % digitale Abwicklung
Datenschutz nach DSGVO
Verbrauchsausweis Wohnen
Verbrauchsausweis Wohnen
ab 65 €
ab 65 € Start Jetzt erstellen
Produkte
  • Verbrauchsausweis Wohngebäude
  • Verbrauchsausweis Gewerbe
  • Bedarfsausweis Wohngebäude
  • Bedarfsausweis Gewerbe
  • GEG-Nachweis Wohngebäude
  • GEG-Nachweis Gewerbe
  • Sanierungsfahrplan (iSFP)
  • Energieausweis erstellen
Wissen & Hilfe
  • Welcher Energieausweis?
  • Energieausweis-Pflicht
  • Energieausweis-Kosten
  • Energieausweis fürs Haus
  • Gebäudeenergiegesetz (GEG)
  • Häufige Fragen
  • Glossar
  • Bestellprozess
  • Energieausweis-Aussteller
  • Kundenbewertungen
Normen & Recht
  • DIN 18599 Formelsammlung
  • Berechnungstabellen A.1–A.18
  • Symbole und Einheiten
  • Gesetzestext GEG / GModG
  • Energieausweis ab 2027 (GModG)
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen
Kontakt
040 / 209 339 850 Kontaktformular 4,9 von 5 bei Google · 112 Rezensionen

IB Cornelsen
Ingenieurbüro für Energieberatung
Hamburg

Ihr Konto
  • Login
  • Registrieren
  • Meine Projekte
Impressum und Datenschutz AGB
© 2026 IB Cornelsen Hamburg

Wir verwenden Cookies, um unsere Website zu betreiben und Ihr Nutzungserlebnis zu verbessern. Sie können selbst entscheiden, ob Sie optionale Cookies zulassen möchten.