IBCornelsen
Energieausweis online erstellen Energieausweise nach aktuellem GEG
Fragen? Rufen Sie uns an 040 / 209 339 850
Registrieren Login
Jetzt bestellen
Welcher Energieausweis? Energieausweis erstellen Angebot anfragen
Produkte & Preise
Verbrauchsausweis
Verbrauchsausweis WohngebäudeVerbrauchsausweis Gewerbe (bis 2026)Statistiken WohngebäudeStatistiken GewerbeHäufige Fragen WohngebäudeHäufige Fragen Gewerbe
Bedarfsausweis
Bedarfsausweis WohngebäudeBedarfsausweis GewerbeStatistiken WohngebäudeHäufige Fragen WohngebäudeHäufige Fragen Gewerbe
GEG-Nachweis
GEG-Nachweis WohngebäudeGEG-Nachweis Gewerbe
Energieausweis Gewerbe Sanierungsfahrplan (iSFP)
Wissen
Energieausweis KostenEnergieausweis PflichtEnergieausweis Haus
Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Gesetzestext GEG / GModGEnergieausweis ab 2027 (GModG)Verbrauchsausweis Gewerbe bis 31.12.2026Nichtwohngebäude ab 2027EnEV Zusammenfassung (Archiv)
DIN V 18599
Berechnungstabellen A.1–A.18Symbole und Einheiten
FAQ
Berechnung nach DIN 18599Eingabefehler und Korrekturen
Glossar
Energieausweis-AusstellerKundenbewertungenBestellprozessMerkblatt Verbrauchsausweis WohnenKontakt
  1. Start
  2. GEG / GModG
  3. § 71f

Gesetzestext GEG / GModG

§ 71f GModG: Anforderungen an Biomasse und Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate

Nichtamtliche Lesefassung von § 71f des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden. Bis zum 28. Juli 2026 hieß das Gesetz Gebäudeenergiegesetz (GEG), seitdem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Die Ansicht zeigt jede Fassung und markiert, was sich zu welchem Stichtag ändert.

Gebäudeenergiegesetz in der bis 28. Juli 2026 geltenden Fassung.

§ 71f Anforderungen an Biomasse und Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate

(1) Der Betreiber einer mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten Heizungsanlage hat sicherzustellen, dass mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt wird. Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit der Nachweis nach § 71 Absatz 2 Satz 4 einen geringeren Anteil der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erlaubt.

(2) Der Betreiber der Heizungsanlage hat sicherzustellen, dass die eingesetzte flüssige Biomasse die Anforderungen an einen nachhaltigen Anbau und eine nachhaltige Herstellung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.

(3) Der Betreiber der Heizungsanlage hat sicherzustellen, dass bei der Nutzung von Biomethan die Voraussetzungen des § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d eingehalten werden. Bei der Nutzung von biogenem Flüssiggas sind die Anforderungen des § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c einzuhalten. Bei der Nutzung von grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate, die über ein netzgebundenes System geliefert werden, muss die Menge des entnommenen grünen oder blauen Wasserstoffs oder daraus hergestellter Derivate im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der Menge von grünem oder blauem Wasserstoff oder daraus hergestellter Derivate entsprechen, die an anderer Stelle in das Netz eingespeist worden ist, und es müssen Massebilanzsysteme für den gesamten Transport und Vertrieb des grünen oder blauen Wasserstoffs oder daraus hergestellter Derivate von seiner Herstellung über seine Einspeisung in das Netz, seinen Transport im Netz bis zu seiner Entnahme aus dem Netz verwendet worden sein. Bei der sonstigen Nutzung von grünem oder blauem Wasserstoff muss die Menge des entnommenen grünen oder blauen Wasserstoffs oder daraus hergestellter Derivate am Ende eines Kalenderjahres der Menge von grünem oder blauem Wasserstoff oder daraus hergestellter Derivate entsprechen, die an anderer Stelle hergestellt worden ist, und es müssen Massebilanzsysteme für den gesamten Transport und Vertrieb des grünen oder blauen Wasserstoffs oder daraus hergestellter Derivate von seiner Herstellung über seine Zwischenlagerung und seinen Transport bis zu seiner Einlagerung in den Verbrauchstank verwendet worden sein.

(4) Der zur Erzeugung der gasförmigen Biomasse eingesetzte Anteil von Getreidekorn oder Mais in jedem Kalenderjahr darf insgesamt höchstens 40 Masseprozent betragen. Als Mais im Sinne von Satz 1 sind Ganzpflanzen, Maiskorn-Spindel-Gemisch, Körnermais und Lieschkolbenschrot anzusehen. Satz 1 ist nur für neue Vergärungsanlagen ab einer Leistung von 1 Megawatt anwendbar, die nach Ablauf des 31. Dezember 2023 in Betrieb genommen werden. Für den Begriff der Anlage ist § 24 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

Was sich am 29. Juli 2026 ändert: gestrichener Text durchgestrichen, neuer Text unterlegt.

durchgestrichen gilt bis 28.07.2026, unterlegt gilt ab 29.07.2026.

§ 71f (weggefallen)

(1) Der Betreiber einer mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten Heizungsanlage hat sicherzustellen, dass mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt wird. Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit der Nachweis nach § 71 Absatz 2 Satz 4 einen geringeren Anteil der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erlaubt.

(2) Der Betreiber der Heizungsanlage hat sicherzustellen, dass die eingesetzte flüssige Biomasse die Anforderungen an einen nachhaltigen Anbau und eine nachhaltige Herstellung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.

(3) Der Betreiber der Heizungsanlage hat sicherzustellen, dass bei der Nutzung von Biomethan die Voraussetzungen des § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d eingehalten werden. Bei der Nutzung von biogenem Flüssiggas sind die Anforderungen des § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c einzuhalten. Bei der Nutzung von grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate, die über ein netzgebundenes System geliefert werden, muss die Menge des entnommenen grünen oder blauen Wasserstoffs oder daraus hergestellter Derivate im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der Menge von grünem oder blauem Wasserstoff oder daraus hergestellter Derivate entsprechen, die an anderer Stelle in das Netz eingespeist worden ist, und es müssen Massebilanzsysteme für den gesamten Transport und Vertrieb des grünen oder blauen Wasserstoffs oder daraus hergestellter Derivate von seiner Herstellung über seine Einspeisung in das Netz, seinen Transport im Netz bis zu seiner Entnahme aus dem Netz verwendet worden sein. Bei der sonstigen Nutzung von grünem oder blauem Wasserstoff muss die Menge des entnommenen grünen oder blauen Wasserstoffs oder daraus hergestellter Derivate am Ende eines Kalenderjahres der Menge von grünem oder blauem Wasserstoff oder daraus hergestellter Derivate entsprechen, die an anderer Stelle hergestellt worden ist, und es müssen Massebilanzsysteme für den gesamten Transport und Vertrieb des grünen oder blauen Wasserstoffs oder daraus hergestellter Derivate von seiner Herstellung über seine Zwischenlagerung und seinen Transport bis zu seiner Einlagerung in den Verbrauchstank verwendet worden sein.

(4) Der zur Erzeugung der gasförmigen Biomasse eingesetzte Anteil von Getreidekorn oder Mais in jedem Kalenderjahr darf insgesamt höchstens 40 Masseprozent betragen. Als Mais im Sinne von Satz 1 sind Ganzpflanzen, Maiskorn-Spindel-Gemisch, Körnermais und Lieschkolbenschrot anzusehen. Satz 1 ist nur für neue Vergärungsanlagen ab einer Leistung von 1 Megawatt anwendbar, die nach Ablauf des 31. Dezember 2023 in Betrieb genommen werden. Für den Begriff der Anlage ist § 24 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(weggefallen)

Gebäudemodernisierungsgesetz in der ab 29. Juli 2026 geltenden Fassung.

Diese Vorschrift ist aufgehoben. Der frühere Wortlaut steht in der Ansicht „Änderungen“.

Quellen und Stand

  • GEG 2024: gesetze-im-internet.de, Stand 10. Februar 2026, mit Art. 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 191)
  • GModG ab 29.07.2026: gesetze-im-internet.de, Stand 7. September 2026 (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 226)

Amtliche Fassung: gesetze-im-internet.de, Änderungsgesetz: BGBl. 2026 I Nr. 226. Lesefassung erzeugt am 17.09.2026; maßgeblich ist allein der amtliche Text.

← § 71e Anforderungen an eine solarthermische Anlage Inhaltsübersicht § 71g Anforderungen an eine Heizungsanlage zur Nutzung von fester Biomasse →

Preise im Überblick

Verbrauchsausweis Wohngebäude
ab 65 € inkl. MwSt.
Bedarfsausweis Wohngebäude
ab 115 € inkl. MwSt.
Verbrauchsausweis Gewerbe
ab 95 € inkl. MwSt.
Bedarfsausweis Gewerbe
ab 500 € inkl. MwSt.
GEG-Nachweis Wohngebäude
ab 350 € inkl. MwSt.
GEG-Nachweis Gewerbe
ab 800 € inkl. MwSt.
Alle Produkte & Preise anzeigen Jetzt Energieausweis erstellen

Sicher & zuverlässig

18 Jahre Erfahrung
Geprüft vom Diplom Ingenieur
100 % digitale Abwicklung
Datenschutz nach DSGVO
Verbrauchsausweis Wohnen
Verbrauchsausweis Wohnen
ab 65 €
ab 65 € Start Jetzt erstellen
Produkte
  • Verbrauchsausweis Wohngebäude
  • Verbrauchsausweis Gewerbe
  • Bedarfsausweis Wohngebäude
  • Bedarfsausweis Gewerbe
  • GEG-Nachweis Wohngebäude
  • GEG-Nachweis Gewerbe
  • Sanierungsfahrplan (iSFP)
  • Energieausweis erstellen
Wissen & Hilfe
  • Welcher Energieausweis?
  • Energieausweis-Pflicht
  • Energieausweis-Kosten
  • Energieausweis fürs Haus
  • Gebäudeenergiegesetz (GEG)
  • Häufige Fragen
  • Glossar
  • Bestellprozess
  • Energieausweis-Aussteller
  • Kundenbewertungen
Normen & Recht
  • DIN 18599 Formelsammlung
  • Berechnungstabellen A.1–A.18
  • Symbole und Einheiten
  • Gesetzestext GEG / GModG
  • Energieausweis ab 2027 (GModG)
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen
Kontakt
040 / 209 339 850 Kontaktformular 4,9 von 5 bei Google · 112 Rezensionen

IB Cornelsen
Ingenieurbüro für Energieberatung
Hamburg

Ihr Konto
  • Login
  • Registrieren
  • Meine Projekte
Impressum und Datenschutz AGB
© 2026 IB Cornelsen Hamburg

Wir verwenden Cookies, um unsere Website zu betreiben und Ihr Nutzungserlebnis zu verbessern. Sie können selbst entscheiden, ob Sie optionale Cookies zulassen möchten.