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Gesetzestext GEG / GModG › Teil 4 Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung› Abschnitt 1 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen› Unterabschnitt 2 Betreiberpflichten

§ 60a GModG: Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen

Nichtamtliche Lesefassung von § 60a des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden. Bis zum 28. Juli 2026 hieß das Gesetz Gebäudeenergiegesetz (GEG), seitdem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Die Ansicht zeigt jede Fassung und markiert, was sich zu welchem Stichtag ändert.

Gebäudeenergiegesetz in der bis 28. Juli 2026 geltenden Fassung.

§ 60a Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen

(1) Wärmepumpen, die als Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten oder zur Einspeisung in ein Gebäudenetz, an das mindestens sechs Wohnungen oder sonstige selbständige Nutzungseinheiten angeschlossen sind, nach Ablauf des 31. Dezember 2023 eingebaut oder aufgestellt werden, müssen nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inbetriebnahme, einer Betriebsprüfung unterzogen werden. Satz 1 ist nicht für Warmwasser-Wärmepumpen oder Luft-Luft-Wärmepumpen anzuwenden. Die Betriebsprüfung nach Satz 1 muss für Wärmepumpen, die nicht einer Fernkontrolle unterliegen, spätestens alle fünf Jahre wiederholt werden.

(2) Die Betriebsprüfung nach Absatz 1 umfasst

1. die Überprüfung, ob ein hydraulischer Abgleich durchgeführt wurde,

2. die Überprüfung der Regelparameter der Anlage einschließlich der Einstellung

a) der Heizkurve,

b) der Abschalt- oder Absenkzeiten,

c) der Heizgrenztemperatur,

d) der Einstellparameter der Warmwasserbereitung,

e) der Pumpeneinstellungen sowie

f) der Einstellungen von Bivalenzpunkt und Betriebsweise im Fall einer Wärmepumpen-Hybridheizung,

3. die Überprüfung der Vor- und Rücklauftemperaturen und der Funktionstüchtigkeit des Ausdehnungsgefäßes,

4. die messtechnische Auswertung der Jahresarbeitszahl und bei größeren Abweichungen von der erwarteten Jahresarbeitszahl Empfehlungen zur Verbesserung der Effizienz durch Maßnahmen an der Heizungsanlage, der Heizverteilung, dem Verhalten oder der Gebäudehülle,

5. die Prüfung des Füllstandes des Kältemittelkreislaufs,

6. die Überprüfung der hydraulischen Komponenten,

7. die Überprüfung der elektrischen Anschlüsse,

8. die Kontrolle des Zustands der Außeneinheit, sofern vorhanden, und

9. die Sichtprüfung der Dämmung der Rohrleitungen des Wasserheizungssystems.

(3) Die Betriebsprüfung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 ist von einer fachkundigen Person durchzuführen, die eine erfolgreiche Schulung im Bereich der Überprüfung von Wärmepumpen, die die Inhalte von Absatz 2 abdeckt, durchlaufen hat.

(4) Fachkundig sind insbesondere

1. Schornsteinfeger nach Anlage A Nummer 12 zu der Handwerksordnung,

2. Installateure und Heizungsbauer nach Anlage A Nummer 24 zu der Handwerksordnung,

3. Kälteanlagenbauer nach Anlage A Nummer 18 zu der Handwerksordnung,

4. Ofen- und Luftheizungsbauer nach Anlage A Nummer 2 zu der Handwerksordnung,

5. Elektrotechniker nach Anlage A Nummer 25 zu der Handwerksordnung oder

6. Energieberater, die auf der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes stehen.

(5) Das Ergebnis der Prüfung und der etwaige Optimierungsbedarf hinsichtlich der Anforderungen nach Absatz 1 ist schriftlich festzuhalten und dem Verantwortlichen zum Nachweis zu übersenden. Die erforderlichen Optimierungsmaßnahmen sind innerhalb von einem Jahr nach der Betriebsprüfung durchzuführen. Das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 und ein Nachweis über die durchgeführten Arbeiten nach Satz 2 sind auf Verlangen dem Mieter unverzüglich vorzulegen. Satz 3 ist auf Pachtverhältnisse und auf sonstige Formen der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Gebäuden oder Wohnungen entsprechend anzuwenden.

Was sich am 1. Januar 2027 ändert: gestrichener Text durchgestrichen, neuer Text unterlegt.

durchgestrichen gilt bis 31.12.2026, unterlegt gilt ab 01.01.2027.

§ 60a Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen

(1) Wärmepumpen, die nach dem 31. Dezember 2023 als Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten oder zur Einspeisung in ein Gebäudenetz, Gebäudenetz in Betrieb genommen werden, an das mindestens sechs Wohnungen oder sonstige selbständige Nutzungseinheiten angeschlossen sind, nach Ablauf des 31. Dezember 2023 eingebaut oder aufgestellt werden, müssen nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inbetriebnahme, einer Betriebsprüfung unterzogen werden. Satz 1 ist werden, wenn der Betrieb der Wärmepumpe für Raumwärme und Warmwasser erfolgt. Dies gilt nicht für Warmwasser-Wärmepumpen Wärmepumpen, die einer Fernkontrolle unterliegen oder Luft-Luft-Wärmepumpen anzuwenden. Die Betriebsprüfung nach Satz 1 muss für die ein Wartungsvertrag besteht. Wärmepumpen, die nicht einer Fernkontrolle unterliegen, unterliegen und für die kein Wartungsvertrag besteht, sind spätestens alle fünf Jahre wiederholt werden.erneut zu prüfen.

(2) Die Betriebsprüfung nach Absatz 1 umfasstumfasst die Überprüfung der für Betrieb, Funktion und Effizienz der Wärmepumpe maßgeblichen Einstellungen und Komponenten.

1. die Überprüfung, ob ein hydraulischer Abgleich durchgeführt wurde,

2. die Überprüfung der Regelparameter der Anlage einschließlich der Einstellung

a) der Heizkurve,

b) der Abschalt- oder Absenkzeiten,

c) der Heizgrenztemperatur,

d) der Einstellparameter der Warmwasserbereitung,

e) der Pumpeneinstellungen sowie

f) der Einstellungen von Bivalenzpunkt und Betriebsweise im Fall einer Wärmepumpen-Hybridheizung,

3. die Überprüfung der Vor- und Rücklauftemperaturen und der Funktionstüchtigkeit des Ausdehnungsgefäßes,

4. die messtechnische Auswertung der Jahresarbeitszahl und bei größeren Abweichungen von der erwarteten Jahresarbeitszahl Empfehlungen zur Verbesserung der Effizienz durch Maßnahmen an der Heizungsanlage, der Heizverteilung, dem Verhalten oder der Gebäudehülle,

5. die Prüfung des Füllstandes des Kältemittelkreislaufs,

6. die Überprüfung der hydraulischen Komponenten,

7. die Überprüfung der elektrischen Anschlüsse,

8. die Kontrolle des Zustands der Außeneinheit, sofern vorhanden, und

9. die Sichtprüfung der Dämmung der Rohrleitungen des Wasserheizungssystems.

(3) Die Betriebsprüfung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 ist von einer fachkundigen Person durchzuführen, die eine erfolgreiche Schulung durchzuführen. Fachkundig sind insbesondere Personen mit einschlägiger handwerklicher oder technischer Berufsqualifikation im Bereich der Überprüfung von Wärmepumpen, die die Inhalte von Absatz 2 abdeckt, durchlaufen hat.Heizungs-, Kälte-, Luftheizungs- oder Elektrotechnik.

(4) Fachkundig sind insbesondere

1. Schornsteinfeger nach Anlage A Nummer 12 zu der Handwerksordnung,

2. Installateure und Heizungsbauer nach Anlage A Nummer 24 zu der Handwerksordnung,

3. Kälteanlagenbauer nach Anlage A Nummer 18 zu der Handwerksordnung,

4. Ofen- und Luftheizungsbauer nach Anlage A Nummer 2 zu der Handwerksordnung,

5. Elektrotechniker nach Anlage A Nummer 25 zu der Handwerksordnung oder

6. Energieberater, die auf der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes stehen.

(5) (4) Das Ergebnis der Prüfung und der etwaige Optimierungsbedarf hinsichtlich der Anforderungen nach Absatz 1 ist sind schriftlich festzuhalten und dem Verantwortlichen zum Nachweis zu übersenden. Die erforderlichen Optimierungsmaßnahmen sind innerhalb von einem Jahr nach der Betriebsprüfung durchzuführen. Das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 und ein Nachweis über die durchgeführten Arbeiten nach Satz 2 sind auf Verlangen dem Mieter unverzüglich vorzulegen. Satz 3 ist auf Pachtverhältnisse und auf sonstige Formen der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Gebäuden oder Wohnungen entsprechend anzuwenden.

Gebäudemodernisierungsgesetz in der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung.

§ 60a Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen

(1) Wärmepumpen, die nach dem 31. Dezember 2023 als Heizungsanlage in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten oder zur Einspeisung in ein Gebäudenetz in Betrieb genommen werden, an das mindestens sechs Wohnungen oder sonstige selbständige Nutzungseinheiten angeschlossen sind, müssen nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inbetriebnahme, einer Betriebsprüfung unterzogen werden, wenn der Betrieb der Wärmepumpe für Raumwärme und Warmwasser erfolgt. Dies gilt nicht für Wärmepumpen, die einer Fernkontrolle unterliegen oder für die ein Wartungsvertrag besteht. Wärmepumpen, die nicht einer Fernkontrolle unterliegen und für die kein Wartungsvertrag besteht, sind spätestens alle fünf Jahre erneut zu prüfen.

(2) Die Betriebsprüfung nach Absatz 1 umfasst die Überprüfung der für Betrieb, Funktion und Effizienz der Wärmepumpe maßgeblichen Einstellungen und Komponenten.

(3) Die Betriebsprüfung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 ist von einer fachkundigen Person durchzuführen. Fachkundig sind insbesondere Personen mit einschlägiger handwerklicher oder technischer Berufsqualifikation im Bereich Heizungs-, Kälte-, Luftheizungs- oder Elektrotechnik.

(4) Das Ergebnis der Prüfung und der etwaige Optimierungsbedarf hinsichtlich der Anforderungen nach Absatz 1 sind schriftlich festzuhalten und dem Verantwortlichen zum Nachweis zu übersenden. Die erforderlichen Optimierungsmaßnahmen sind innerhalb von einem Jahr nach der Betriebsprüfung durchzuführen. Das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 und ein Nachweis über die durchgeführten Arbeiten nach Satz 2 sind auf Verlangen dem Mieter unverzüglich vorzulegen. Satz 3 ist auf Pachtverhältnisse und auf sonstige Formen der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Gebäuden oder Wohnungen entsprechend anzuwenden.

Quellen und Stand

  • GEG 2024: gesetze-im-internet.de, Stand 10. Februar 2026, mit Art. 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 191)
  • GModG ab 01.01.2027: Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), eingearbeitet in die Fassung vom 29. Juli 2026

Amtliche Fassung: gesetze-im-internet.de, Änderungsgesetz: BGBl. 2026 I Nr. 226. Lesefassung erzeugt am 17.09.2026; maßgeblich ist allein der amtliche Text.

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