IBCornelsen
Energieausweis online erstellen Energieausweise nach aktuellem GEG
Fragen? Rufen Sie uns an 040 / 209 339 850
Registrieren Login
Jetzt bestellen
Welcher Energieausweis? Energieausweis erstellen Angebot anfragen
Produkte & Preise
Verbrauchsausweis
Verbrauchsausweis WohngebäudeVerbrauchsausweis Gewerbe (bis 2026)Statistiken WohngebäudeStatistiken GewerbeHäufige Fragen WohngebäudeHäufige Fragen Gewerbe
Bedarfsausweis
Bedarfsausweis WohngebäudeBedarfsausweis GewerbeStatistiken WohngebäudeHäufige Fragen WohngebäudeHäufige Fragen Gewerbe
GEG-Nachweis
GEG-Nachweis WohngebäudeGEG-Nachweis Gewerbe
Energieausweis Gewerbe Sanierungsfahrplan (iSFP)
Wissen
Energieausweis KostenEnergieausweis PflichtEnergieausweis Haus
Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Gesetzestext GEG / GModGEnergieausweis ab 2027 (GModG)Verbrauchsausweis Gewerbe bis 31.12.2026Nichtwohngebäude ab 2027EnEV Zusammenfassung (Archiv)
DIN V 18599
Berechnungstabellen A.1–A.18Symbole und Einheiten
FAQ
Berechnung nach DIN 18599Eingabefehler und Korrekturen
Glossar
Energieausweis-AusstellerKundenbewertungenBestellprozessMerkblatt Verbrauchsausweis WohnenKontakt
  1. Start
  2. GEG / GModG
  3. § 46

Gesetzestext GEG / GModG › Teil 3 Modernisierung von bestehenden Gebäuden› Abschnitt 3 Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden

§ 46 GModG: Einbau einer Stromdirektheizung

Nichtamtliche Lesefassung von § 46 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden. Bis zum 28. Juli 2026 hieß das Gesetz Gebäudeenergiegesetz (GEG), seitdem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Die Ansicht zeigt jede Fassung und markiert, was sich zu welchem Stichtag ändert.

Gebäudeenergiegesetz in der bis 28. Juli 2026 geltenden Fassung.

§ 46 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität; entgegenstehende Rechtsvorschriften

(1) Außenbauteile eines bestehenden Gebäudes dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Änderungen von Außenbauteilen, wenn die Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe nach Anlage 7 betrifft.

(2) Die Anforderungen an ein bestehendes Gebäude nach diesem Teil sind nicht anzuwenden, soweit ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit entgegensteht.

Was sich am 29. Juli 2026 ändert: gestrichener Text durchgestrichen, neuer Text unterlegt.

durchgestrichen gilt bis 28.07.2026, unterlegt gilt ab 29.07.2026.

§ 46 Einbau einer Stromdirektheizung

(1) Außenbauteile eines bestehenden Gebäudes dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Änderungen von Außenbauteilen, wenn die Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe nach Anlage 7 betrifft.

(2) Die Anforderungen an ein bestehendes Gebäude nach diesem Teil sind nicht anzuwenden, soweit ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit entgegensteht.

(1) Eine Stromdirektheizung darf in ein bestehendes Gebäude mit Wohnungen nur eingebaut werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 um mindestens 30 Prozent unterschreitet. Satz 1 ist nicht anzuwenden in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt.

(2) Absatz 1 ist nicht beim Austausch einer bestehenden Einzelraum-Stromdirektheizung anzuwenden.

Gebäudemodernisierungsgesetz in der ab 29. Juli 2026 geltenden Fassung.

§ 46 Einbau einer Stromdirektheizung

(1) Eine Stromdirektheizung darf in ein bestehendes Gebäude mit Wohnungen nur eingebaut werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 um mindestens 30 Prozent unterschreitet. Satz 1 ist nicht anzuwenden in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt.

(2) Absatz 1 ist nicht beim Austausch einer bestehenden Einzelraum-Stromdirektheizung anzuwenden.

Verweise in dieser Vorschrift

  • § 16 Baulicher Wärmeschutz

Quellen und Stand

  • GEG 2024: gesetze-im-internet.de, Stand 10. Februar 2026, mit Art. 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 191)
  • GModG ab 29.07.2026: gesetze-im-internet.de, Stand 7. September 2026 (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 226)

Amtliche Fassung: gesetze-im-internet.de, Änderungsgesetz: BGBl. 2026 I Nr. 226. Lesefassung erzeugt am 17.09.2026; maßgeblich ist allein der amtliche Text.

← § 45 Einbau einer Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse Inhaltsübersicht § 47 (weggefallen) →

Preise im Überblick

Verbrauchsausweis Wohngebäude
ab 65 € inkl. MwSt.
Bedarfsausweis Wohngebäude
ab 115 € inkl. MwSt.
Verbrauchsausweis Gewerbe
ab 95 € inkl. MwSt.
Bedarfsausweis Gewerbe
ab 500 € inkl. MwSt.
GEG-Nachweis Wohngebäude
ab 350 € inkl. MwSt.
GEG-Nachweis Gewerbe
ab 800 € inkl. MwSt.
Alle Produkte & Preise anzeigen Jetzt Energieausweis erstellen

Sicher & zuverlässig

18 Jahre Erfahrung
Geprüft vom Diplom Ingenieur
100 % digitale Abwicklung
Datenschutz nach DSGVO
Verbrauchsausweis Wohnen
Verbrauchsausweis Wohnen
ab 65 €
ab 65 € Start Jetzt erstellen
Produkte
  • Verbrauchsausweis Wohngebäude
  • Verbrauchsausweis Gewerbe
  • Bedarfsausweis Wohngebäude
  • Bedarfsausweis Gewerbe
  • GEG-Nachweis Wohngebäude
  • GEG-Nachweis Gewerbe
  • Sanierungsfahrplan (iSFP)
  • Energieausweis erstellen
Wissen & Hilfe
  • Welcher Energieausweis?
  • Energieausweis-Pflicht
  • Energieausweis-Kosten
  • Energieausweis fürs Haus
  • Gebäudeenergiegesetz (GEG)
  • Häufige Fragen
  • Glossar
  • Bestellprozess
  • Energieausweis-Aussteller
  • Kundenbewertungen
Normen & Recht
  • DIN 18599 Formelsammlung
  • Berechnungstabellen A.1–A.18
  • Symbole und Einheiten
  • Gesetzestext GEG / GModG
  • Energieausweis ab 2027 (GModG)
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen
Kontakt
040 / 209 339 850 Kontaktformular 4,9 von 5 bei Google · 112 Rezensionen

IB Cornelsen
Ingenieurbüro für Energieberatung
Hamburg

Ihr Konto
  • Login
  • Registrieren
  • Meine Projekte
Impressum und Datenschutz AGB
© 2026 IB Cornelsen Hamburg

Wir verwenden Cookies, um unsere Website zu betreiben und Ihr Nutzungserlebnis zu verbessern. Sie können selbst entscheiden, ob Sie optionale Cookies zulassen möchten.