Gesetzestext GEG / GModG › Teil 2 Anforderungen an zu errichtende Gebäude› Abschnitt 4 (weggefallen)
§ 40 GModG: Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude
Nichtamtliche Lesefassung von § 40 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden. Bis zum 28. Juli 2026 hieß das Gesetz Gebäudeenergiegesetz (GEG), seitdem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Die Ansicht zeigt jede Fassung und markiert, was sich zu welchem Stichtag ändert.
Gebäudeenergiegesetz in der bis 28. Juli 2026 geltenden Fassung.
§ 40 (weggefallen)
Was sich am 1. Januar 2027 ändert: gestrichener Text durchgestrichen, neuer Text unterlegt.
durchgestrichen gilt bis 31.12.2026, unterlegt gilt ab 01.01.2027.
§ 40 Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude
(1) Der Eigentümer eines bestehenden Nichtwohngebäudes hat mit geeigneten Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Gesamtenergieeffizienz des Nichtwohngebäudes den Wert nicht überschreitet, der sich ergibt
1. ab dem 1. Januar 2030 aus Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und
2. ab dem 1. Januar 2033 aus Absatz 2 Satz 1 Nummer 2.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Einhaltung der Anforderung nach Satz 1 technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht.
(2) Der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung des bestehenden Nichtwohngebäudes darf
1. ab dem 1. Januar 2030 das 3,5fache und
2. ab dem 1. Januar 2033 das 2,95fache
des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche, Ausrichtung und Nutzung aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, nicht überschreiten. Für die Berechnung des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes nach Satz 1 ist abweichend von Anlage 2 Nummer 4.1 immer der Primärenergiefaktor von 0,7 zu verwenden.
(3) Die Einhaltung der Anforderung an die Gesamtenergieeffizienz nach Absatz 1 Satz 1 gilt als erfüllt, wenn das Nichtwohngebäude
1. ab dem 1. Januar 1996 errichtet wurde,
2. vor dem 1. Januar 1996 errichtet worden ist und der Eigentümer nachweist, dass es durch spätere Änderung mindestens auf das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) in der bis zum Ablauf des 31. Januar 2002 geltenden Fassung gebracht worden ist oder dass der Jahres-Heizwärmebedarf des Nichtwohngebäudes die Anforderungen nach der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) in der bis zum Ablauf des 31. Januar 2002 geltenden Fassung nicht überschreitet,
3. eine Heizungsanlage nutzt, die die bereitgestellte Wärme überwiegend mit Biomasse oder einer Wärmepumpe erzeugt, oder
4. mit Fernwärme versorgt wird.
(4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf
1. ein bestehendes Nichtwohngebäude, wenn zum Zeitpunkt nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 feststeht, dass insbesondere
a) das Nichtwohngebäude abgerissen wird,
b) das Betriebsgelände, auf dem das Nichtwohngebäude errichtet ist, aufgegeben wird,
c) die Nutzung des Nichtwohngebäudes geändert wird, so dass es nicht mehr unter die Anforderung nach Absatz 1 fallen würde, oder
d) das Nichtwohngebäude einer umfassenden Sanierung unterzogen wird,
2. ein Baudenkmal, bei dem auf Grund von Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts eine besonders geschützte Bausubstanz oder eine sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz vorliegt,
3. eine Industrieanlage, eine Werkstatt oder ein landwirtschaftliches Nutzgebäude mit jeweils niedrigem Energiebedarf,
4. ein landwirtschaftliches Nutzgebäude, das von einem Sektor genutzt wird, auf den ein nationales sektorspezifisches Abkommen über die Gesamtenergieeffizienz anzuwenden ist,
5. ein freistehendes kleines Gebäude oder
6. ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient.
Gebäudemodernisierungsgesetz in der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung.
§ 40 Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude
(1) Der Eigentümer eines bestehenden Nichtwohngebäudes hat mit geeigneten Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Gesamtenergieeffizienz des Nichtwohngebäudes den Wert nicht überschreitet, der sich ergibt
1. ab dem 1. Januar 2030 aus Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und
2. ab dem 1. Januar 2033 aus Absatz 2 Satz 1 Nummer 2.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Einhaltung der Anforderung nach Satz 1 technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht.
(2) Der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung des bestehenden Nichtwohngebäudes darf
1. ab dem 1. Januar 2030 das 3,5fache und
2. ab dem 1. Januar 2033 das 2,95fache
des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche, Ausrichtung und Nutzung aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, nicht überschreiten. Für die Berechnung des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes nach Satz 1 ist abweichend von Anlage 2 Nummer 4.1 immer der Primärenergiefaktor von 0,7 zu verwenden.
(3) Die Einhaltung der Anforderung an die Gesamtenergieeffizienz nach Absatz 1 Satz 1 gilt als erfüllt, wenn das Nichtwohngebäude
1. ab dem 1. Januar 1996 errichtet wurde,
2. vor dem 1. Januar 1996 errichtet worden ist und der Eigentümer nachweist, dass es durch spätere Änderung mindestens auf das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) in der bis zum Ablauf des 31. Januar 2002 geltenden Fassung gebracht worden ist oder dass der Jahres-Heizwärmebedarf des Nichtwohngebäudes die Anforderungen nach der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) in der bis zum Ablauf des 31. Januar 2002 geltenden Fassung nicht überschreitet,
3. eine Heizungsanlage nutzt, die die bereitgestellte Wärme überwiegend mit Biomasse oder einer Wärmepumpe erzeugt, oder
4. mit Fernwärme versorgt wird.
(4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf
1. ein bestehendes Nichtwohngebäude, wenn zum Zeitpunkt nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 feststeht, dass insbesondere
a) das Nichtwohngebäude abgerissen wird,
b) das Betriebsgelände, auf dem das Nichtwohngebäude errichtet ist, aufgegeben wird,
c) die Nutzung des Nichtwohngebäudes geändert wird, so dass es nicht mehr unter die Anforderung nach Absatz 1 fallen würde, oder
d) das Nichtwohngebäude einer umfassenden Sanierung unterzogen wird,
2. ein Baudenkmal, bei dem auf Grund von Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts eine besonders geschützte Bausubstanz oder eine sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz vorliegt,
3. eine Industrieanlage, eine Werkstatt oder ein landwirtschaftliches Nutzgebäude mit jeweils niedrigem Energiebedarf,
4. ein landwirtschaftliches Nutzgebäude, das von einem Sektor genutzt wird, auf den ein nationales sektorspezifisches Abkommen über die Gesamtenergieeffizienz anzuwenden ist,
5. ein freistehendes kleines Gebäude oder
6. ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient.
Verweise in dieser Vorschrift
Quellen und Stand
- GEG 2024: gesetze-im-internet.de, Stand 10. Februar 2026, mit Art. 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 191)
- GModG ab 01.01.2027: Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), eingearbeitet in die Fassung vom 29. Juli 2026
Amtliche Fassung: gesetze-im-internet.de, Änderungsgesetz: BGBl. 2026 I Nr. 226. Lesefassung erzeugt am 17.09.2026; maßgeblich ist allein der amtliche Text.