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Gesetzestext GEG / GModG › Anlagen

Anlage 9 GModG: (zu § 85 Absatz 2) Umrechnung in Treibhausgasemissionen

Nichtamtliche Lesefassung von Anlage 9 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden. Bis zum 28. Juli 2026 hieß das Gesetz Gebäudeenergiegesetz (GEG), seitdem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Die Ansicht zeigt jede Fassung und markiert, was sich zu welchem Stichtag ändert.

Gebäudeenergiegesetz in der bis 28. Juli 2026 geltenden Fassung.

Anlage 9 (zu § 85 Absatz 6)
Umrechnung in Treibhausgasemissionen

1. Angabe in Energiebedarfsausweisen

Die mit dem Gebäudebetrieb verbundene emittierte Menge von Treibhausgasen berechnet sich für die Angabe in Energiebedarfsausweisen wie folgt:

a) Die Treibhausgasemissionen berechnen sich bei fossilen Brennstoffen, bei Biomasse, bei Strom und bei Abwärme aus dem Produkt des nach § 20 oder nach § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswerts des Gebäudes bezüglich des betreffenden Energieträgers und dem auf die eingesetzte Energiemenge bezogenen Emissionsfaktor nach Nummer 3. Der Emissionsfaktor für „gebäudenahe Erzeugung“ bei gasförmiger und flüssiger Biomasse darf dabei nur verwendet werden, wenn die Voraussetzungen des § 22 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 erfüllt sind.

b) Wird Wärme aus einer gebäudeintegrierten oder gebäudenahen Kraft-Wärme-Kopplungsanlage bezogen, ist der Emissionsfaktor nach DIN V 18599-9: 2018-09 unter sinngemäßer Anwendung der einschlägigen Regelungen in DIN V 18599-1: 2018-09 Anhang A Abschnitt A.4 zu bestimmen und jeweils mit dem nach § 20 oder nach § 21 ermittelten, durch die Kraft-Wärme-Kopplungsanlage gedeckten endenergetischen Bedarfswert des Gebäudes zu multiplizieren.

c) Wird Fernwärme oder -kälte zur Deckung des Endenergiebedarfs (Wärme, Kälte) eingesetzt, die ganz oder teilweise aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen stammt, und hat der Betreiber des Wärmenetzes einen Emissionsfaktor auf der Grundlage der DIN V 18599-1: 2018-09 Anhang A Abschnitt A.4 und unter Verwendung der Emissionsfaktoren nach Nummer 3 ermittelt und veröffentlicht, ist dieser Emissionsfaktor zu verwenden und mit dem nach § 20 oder nach § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswert des Gebäudes zu multiplizieren.

d) Wird Fernwärme oder -kälte zur Deckung des Endenergiebedarfs (Wärme, Kälte) eingesetzt, die ganz oder teilweise aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen stammt, und hat der Betreiber des Versorgungsnetzes keinen Emissionsfaktor ermittelt und veröffentlicht, ist der auf die für die Fernwärme oder -kälte eingesetzten Brennstoffe bezogene Emissionsfaktor nach Nummer 3 zu verwenden und mit dem nach § 20 oder nach § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswert des Gebäudes zu multiplizieren.

e) Bei der Ermittlung der Emissionsfaktoren nach Buchstabe c sind die Vorkettenemissionen der einzelnen Energieträger und die Netzverluste zu berücksichtigen. Zur Berücksichtigung der Vorkettenemissionen kann ein pauschaler Aufschlag von 20 Prozent, mindestens aber von 40 Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Kilowattstunde, auf den ohne Berücksichtigung der Vorkettenemissionen bestimmten Emissionsfaktor angewendet werden.

f) Falls der Wärme-, Kälte- und Strombedarf des Gebäudes aus unterschiedlichen Brennstoffen und Energieträgern gedeckt wird, so ist die Gesamttreibhausgasemission als die Summe der nach § 20 oder nach § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswerte des Gebäudes bezüglich der einzelnen Brennstoffe und Energieträger, jeweils multipliziert mit den betreffenden Emissionsfaktoren, zu ermitteln.

g) (weggefallen)

h) (weggefallen)

2. Angabe in Energieverbrauchsausweisen

Die mit dem Gebäudebetrieb verbundenen Treibhausgasemissionen berechnen sich als Summe der Energieverbrauchswerte aus dem Energieverbrauchsausweis bezüglich der einzelnen Energieträger, jeweils multipliziert mit den entsprechenden Emissionsfaktoren nach Nummer 3.

3. Emissionsfaktoren

NummerKategorieEnergieträgerEmissionsfaktor
[g CO2-Äquivalent pro kWh]
1Fossile BrennstoffeHeizöl310
2Erdgas240
3Flüssiggas270
4Steinkohle400
5Braunkohle430
6Biogene BrennstoffeBiogas140
7Biogas, gebäudenah erzeugt75
8Biogenes Flüssiggas180
9Bioöl210
10Bioöl, gebäudenah erzeugt105
11Holz20
12Stromnetzbezogen560
13gebäudenah erzeugt (aus Photovoltaik oder Windkraft)0
14Verdrängungsstrommix860
15Wärme, KälteErdwärme, Geothermie, Solarthermie, Umgebungswärme0
16Erdkälte, Umgebungskälte0
17Abwärme aus Prozessen40
18Wärme aus KWK, gebäudeintegriert oder gebäudenahnach DIN V 18599-9: 2018-09
19Wärme aus Verbrennung von Siedlungsabfällen (unter pauschaler Berücksichtigung von Hilfsenergie und Stützfeuerung)20
20Nah-/Fernwärme aus KWK mit Deckungsanteil der KWK an der Wärmeerzeugung von mindestens 70 ProzentBrennstoff: Stein-/Braunkohle300
21Gasförmige und flüssige Brennstoffe180
22Erneuerbarer Brennstoff40
23Nah-/Fernwärme aus HeizwerkenBrennstoff: Stein-/Braunkohle400
24Gasförmige und flüssige Brennstoffe300
25Erneuerbarer Brennstoff60

Was sich am 1. Januar 2027 ändert: gestrichener Text durchgestrichen, neuer Text unterlegt.

durchgestrichen gilt bis 31.12.2026, unterlegt gilt ab 01.01.2027.

Anlage 9 (zu § 85 Absatz 2)
Umrechnung in Treibhausgasemissionen

1. Angabe in Energiebedarfsausweisen

1. Angabe in Energieausweisen auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung nach § 81

Die mit dem Gebäudebetrieb verbundene emittierte Menge von Treibhausgasen berechnet sich für die Angabe in Energiebedarfsausweisen nach § 85 Absatz 1 Nummer 16 jeweils bezogen auf den Quadratmeter wie folgt:

a) Die Treibhausgasemissionen berechnen sich bei fossilen Brennstoffen, bei Biomasse, bei Strom und bei Abwärme aus dem Produkt des nach § 20 oder nach § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswerts des Gebäudes bezüglich des betreffenden Energieträgers und dem auf die eingesetzte Energiemenge bezogenen Emissionsfaktor nach Nummer 3. Der Emissionsfaktor für „gebäudenahe Erzeugung“ bei gasförmiger und flüssiger Biomasse darf dabei nur verwendet werden, wenn die Voraussetzungen des § 22 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer Satz 2 erfüllt sind.

b) Wird Wärme aus einer gebäudeintegrierten oder gebäudenahen Kraft-Wärme-Kopplungsanlage bezogen, ist der Emissionsfaktor nach DIN V 18599-9: 2018-09 unter sinngemäßer Anwendung mit einem Verfahren, das der einschlägigen Regelungen in DIN V 18599-1: 2018-09 Anhang A EN 15316-4-5: 2017-09 Abschnitt A.4 6.2.2.1.6.3 beschriebenen Methode entspricht, unter Verwendung der Emissionsfaktoren nach Nummer 3 zu bestimmen und jeweils mit dem nach § 20 oder nach § 21 ermittelten, durch die Kraft-Wärme-Kopplungsanlage gedeckten endenergetischen Bedarfswert des Gebäudes zu multiplizieren.

c) Wird Fernwärme oder -kälte zur Deckung des Endenergiebedarfs (Wärme, Kälte) eingesetzt, die ganz oder teilweise aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen stammt, und hat der Betreiber des Wärmenetzes einen Emissionsfaktor auf der Grundlage mit einem Verfahren, das der in DIN V 18599-1: 2018-09 Anhang A EN 15316-4-5: 2017-09 Abschnitt A.4 und 6.2.2.1.6.3 beschriebenen Methode entspricht, unter Verwendung der Emissionsfaktoren nach Nummer 3 ermittelt und veröffentlicht, ist dieser Emissionsfaktor zu verwenden und mit dem nach § 20 oder nach § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswert des Gebäudes zu multiplizieren.

d) Wird Fernwärme oder -kälte zur Deckung des Endenergiebedarfs (Wärme, Kälte) eingesetzt, die ganz oder teilweise aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen stammt, und hat der Betreiber des Versorgungsnetzes keinen Emissionsfaktor ermittelt und veröffentlicht, ist der auf die für die Fernwärme oder -kälte eingesetzten Brennstoffe bezogene Emissionsfaktor nach Nummer 3 zu verwenden und mit dem nach § 20 oder nach § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswert des Gebäudes zu multiplizieren.

e) Bei der Ermittlung der Emissionsfaktoren nach Buchstabe c sind die Vorkettenemissionen der einzelnen Energieträger und die Netzverluste zu berücksichtigen. Zur Berücksichtigung der Vorkettenemissionen kann ein pauschaler Aufschlag von 20 Prozent, mindestens aber von 40 Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Kilowattstunde, auf den ohne Berücksichtigung der Vorkettenemissionen bestimmten Emissionsfaktor angewendet werden.

f) Falls der Wärme-, Kälte- und Strombedarf des Gebäudes aus unterschiedlichen Brennstoffen und Energieträgern gedeckt wird, so ist die Gesamttreibhausgasemission als die Summe der nach § 20 oder nach § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswerte des Gebäudes bezüglich der einzelnen Brennstoffe und Energieträger, jeweils multipliziert mit den betreffenden Emissionsfaktoren, zu ermitteln.

g) (weggefallen)

h) (weggefallen)

2. Angabe in Energieverbrauchsausweisen

2. Angabe in Energieausweisen auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs nach § 82

Die mit dem Gebäudebetrieb verbundenen Treibhausgasemissionen nach § 85 Absatz 1 Nummer 16 berechnen sich als Summe der Energieverbrauchswerte aus dem Energieverbrauchsausweis bezüglich der einzelnen Energieträger, Summe der nach Energieträgern differenzierten nach § 82 Absatz 1, 2 und 5 normalisierten jährlichen Energieverbrauchswerte, jeweils multipliziert mit den entsprechenden Emissionsfaktoren nach Nummer 3.3, bezogen auf den Quadratmeter.

3. Emissionsfaktoren

NummerKategorieEnergieträgerEmissionsfaktor
[g CO2-Äquivalent pro kWh]
1Fossile BrennstoffeHeizöl310
2Erdgas240
3Flüssiggas270
4Steinkohle400
5Braunkohle430
6Biogene BrennstoffeBiogas140
7Biogas, gebäudenah erzeugt75
8Biogenes Flüssiggas180
9Bioöl210
10Bioöl, gebäudenah erzeugt105
11Holz20
12Stromnetzbezogen560
13gebäudenah erzeugt (aus Photovoltaik oder Windkraft)0
14Verdrängungsstrommix860
15Wärme, KälteErdwärme, Geothermie, Solarthermie, Umgebungswärme0
16Erdkälte, Umgebungskälte0
17Abwärme aus Prozessen40
18Wärme aus KWK, gebäudeintegriert oder gebäudenahnach DIN V 18599-9: 2018-09
19Wärme aus Verbrennung von Siedlungsabfällen (unter pauschaler Berücksichtigung von Hilfsenergie und Stützfeuerung)20
20Nah-/Fernwärme aus KWK mit Deckungsanteil der KWK an der Wärmeerzeugung von mindestens 70 ProzentBrennstoff: Stein-/Braunkohle300
21Gasförmige und flüssige Brennstoffe180
22Erneuerbarer Brennstoff40
23Nah-/Fernwärme aus HeizwerkenBrennstoff: Stein-/Braunkohle400
24Gasförmige und flüssige Brennstoffe300
25Erneuerbarer Brennstoff60
NummerKategorieEnergieträgerEmissionsfaktor [g CO -Äquivalent pro kWh] 2
1Fossile BrennstoffeHeizöl310
2Erdgas240
3Flüssiggas270
4Steinkohle400
5Braunkohle430
6Biogene BrennstoffeBiogas80
7Biogas, gebäudenah erzeugt70
8Biomethan80
9Biogenes Flüssiggas80
10Bioöl80
11Bioöl, gebäudenah erzeugt70
12Holz/feste Biomasse20
13Synthetische BrennstoffeWasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate80
14synthetisches Heizöl80
15Stromnetzbezogen100
16gebäudenah erzeugt (aus Photovoltaik oder Windkraft)0
17Wärme, KälteErdwärme, Geothermie, Solarthermie, Umgebungswärme0
18Erdkälte, Umgebungskälte0
19Abwärme aus Prozessen10
20Wärme aus KWK, gebäudeintegriert oder gebäudenahnach der in DIN EN 15316-4-5: 2017-09 Abschnitt 6.2.2.1.6.3 beschriebenen Methode
21Wärme aus der Verbrennung von Stoffen, die thermisch behandelt oder entsorgt werden müssen (Abfall, Klärschlamm, Deponiegas, Grubengas)20
22Nah-/Fernwärme aus KWK mit Deckungsanteil der KWK an der Wärmeerzeugung von mindestens 70 ProzentBrennstoff: Stein-/Braunkohle300
23gasförmige und flüssige Brennstoffe180
24erneuerbarer Brennstoff40
25Nah-/Fernwärme aus HeizwerkenBrennstoff: Stein-/Braunkohle400
26gasförmige und flüssige Brennstoffe300
27erneuerbarer Brennstoff60

Gebäudemodernisierungsgesetz in der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung.

Anlage 9 (zu § 85 Absatz 2)
Umrechnung in Treibhausgasemissionen

1. Angabe in Energieausweisen auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung nach § 81

Die mit dem Gebäudebetrieb verbundene emittierte Menge von Treibhausgasen berechnet sich für die Angabe nach § 85 Absatz 1 Nummer 16 jeweils bezogen auf den Quadratmeter wie folgt:

a) Die Treibhausgasemissionen berechnen sich bei fossilen Brennstoffen, bei Biomasse, bei Strom und bei Abwärme aus dem Produkt des nach § 20 oder § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswerts des Gebäudes bezüglich des betreffenden Energieträgers und dem auf die eingesetzte Energiemenge bezogenen Emissionsfaktor nach Nummer 3. Der Emissionsfaktor für „gebäudenahe Erzeugung“ bei gasförmiger und flüssiger Biomasse darf dabei nur verwendet werden, wenn die Voraussetzungen des § 22 Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

b) Wird Wärme aus einer gebäudeintegrierten oder gebäudenahen Kraft-Wärme-Kopplungsanlage bezogen, ist der Emissionsfaktor mit einem Verfahren, das der in DIN EN 15316-4-5: 2017-09 Abschnitt 6.2.2.1.6.3 beschriebenen Methode entspricht, unter Verwendung der Emissionsfaktoren nach Nummer 3 zu bestimmen und jeweils mit dem nach § 20 oder § 21 ermittelten, durch die Kraft-Wärme-Kopplungsanlage gedeckten endenergetischen Bedarfswert des Gebäudes zu multiplizieren.

c) Wird Fernwärme oder -kälte zur Deckung des Endenergiebedarfs (Wärme, Kälte) eingesetzt, die ganz oder teilweise aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen stammt, und hat der Betreiber des Wärmenetzes einen Emissionsfaktor mit einem Verfahren, das der in DIN EN 15316-4-5: 2017-09 Abschnitt 6.2.2.1.6.3 beschriebenen Methode entspricht, unter Verwendung der Emissionsfaktoren nach Nummer 3 ermittelt und veröffentlicht, ist dieser Emissionsfaktor zu verwenden und mit dem nach § 20 oder § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswert des Gebäudes zu multiplizieren.

d) Wird Fernwärme oder -kälte zur Deckung des Endenergiebedarfs (Wärme, Kälte) eingesetzt, die ganz oder teilweise aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen stammt, und hat der Betreiber des Versorgungsnetzes keinen Emissionsfaktor ermittelt und veröffentlicht, ist der auf die für die Fernwärme oder -kälte eingesetzten Brennstoffe bezogene Emissionsfaktor nach Nummer 3 zu verwenden und mit dem nach § 20 oder § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswert des Gebäudes zu multiplizieren.

e) Bei der Ermittlung der Emissionsfaktoren nach Buchstabe c sind die Vorkettenemissionen der einzelnen Energieträger und die Netzverluste zu berücksichtigen. Zur Berücksichtigung der Vorkettenemissionen kann ein pauschaler Aufschlag von 20 Prozent, mindestens aber von 40 Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Kilowattstunde, auf den ohne Berücksichtigung der Vorkettenemissionen bestimmten Emissionsfaktor angewendet werden.

f) Falls der Wärme-, Kälte- und Strombedarf des Gebäudes aus unterschiedlichen Brennstoffen und Energieträgern gedeckt wird, so ist die Gesamttreibhausgasemission als die Summe der nach § 20 oder § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswerte des Gebäudes bezüglich der einzelnen Brennstoffe und Energieträger, jeweils multipliziert mit den betreffenden Emissionsfaktoren, zu ermitteln.

2. Angabe in Energieausweisen auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs nach § 82

Die mit dem Gebäudebetrieb verbundenen Treibhausgasemissionen nach § 85 Absatz 1 Nummer 16 berechnen sich aus der Summe der nach Energieträgern differenzierten nach § 82 Absatz 1, 2 und 5 normalisierten jährlichen Energieverbrauchswerte, jeweils multipliziert mit den entsprechenden Emissionsfaktoren nach Nummer 3, bezogen auf den Quadratmeter.

3. Emissionsfaktoren

NummerKategorieEnergieträgerEmissionsfaktor [g CO -Äquivalent pro kWh] 2
1Fossile BrennstoffeHeizöl310
2Erdgas240
3Flüssiggas270
4Steinkohle400
5Braunkohle430
6Biogene BrennstoffeBiogas80
7Biogas, gebäudenah erzeugt70
8Biomethan80
9Biogenes Flüssiggas80
10Bioöl80
11Bioöl, gebäudenah erzeugt70
12Holz/feste Biomasse20
13Synthetische BrennstoffeWasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate80
14synthetisches Heizöl80
15Stromnetzbezogen100
16gebäudenah erzeugt (aus Photovoltaik oder Windkraft)0
17Wärme, KälteErdwärme, Geothermie, Solarthermie, Umgebungswärme0
18Erdkälte, Umgebungskälte0
19Abwärme aus Prozessen10
20Wärme aus KWK, gebäudeintegriert oder gebäudenahnach der in DIN EN 15316-4-5: 2017-09 Abschnitt 6.2.2.1.6.3 beschriebenen Methode
21Wärme aus der Verbrennung von Stoffen, die thermisch behandelt oder entsorgt werden müssen (Abfall, Klärschlamm, Deponiegas, Grubengas)20
22Nah-/Fernwärme aus KWK mit Deckungsanteil der KWK an der Wärmeerzeugung von mindestens 70 ProzentBrennstoff: Stein-/Braunkohle300
23gasförmige und flüssige Brennstoffe180
24erneuerbarer Brennstoff40
25Nah-/Fernwärme aus HeizwerkenBrennstoff: Stein-/Braunkohle400
26gasförmige und flüssige Brennstoffe300
27erneuerbarer Brennstoff60

Verweise in dieser Vorschrift

  • § 81 Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung
  • § 85 Angaben im Energieausweis
  • § 20 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Wohngebäudes
  • § 21 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Nichtwohngebäudes
  • § 22 Primärenergiefaktoren
  • § 82 Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs

Quellen und Stand

  • GEG 2024: gesetze-im-internet.de, Stand 10. Februar 2026, mit Art. 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 191)
  • GModG ab 01.01.2027: Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), eingearbeitet in die Fassung vom 29. Juli 2026

Amtliche Fassung: gesetze-im-internet.de, Änderungsgesetz: BGBl. 2026 I Nr. 226. Lesefassung erzeugt am 17.09.2026; maßgeblich ist allein der amtliche Text.

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