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Anlage 9 GModG: (zu § 85 Absatz 2) Umrechnung in Treibhausgasemissionen
Nichtamtliche Lesefassung von Anlage 9 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden. Bis zum 28. Juli 2026 hieß das Gesetz Gebäudeenergiegesetz (GEG), seitdem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Die Ansicht zeigt jede Fassung und markiert, was sich zu welchem Stichtag ändert.
Gebäudeenergiegesetz in der bis 28. Juli 2026 geltenden Fassung.
Anlage 9 (zu § 85 Absatz 6)
Umrechnung in Treibhausgasemissionen
1. Angabe in Energiebedarfsausweisen
Die mit dem Gebäudebetrieb verbundene emittierte Menge von Treibhausgasen berechnet sich für die Angabe in Energiebedarfsausweisen wie folgt:
a) Die Treibhausgasemissionen berechnen sich bei fossilen Brennstoffen, bei Biomasse, bei Strom und bei Abwärme aus dem Produkt des nach § 20 oder nach § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswerts des Gebäudes bezüglich des betreffenden Energieträgers und dem auf die eingesetzte Energiemenge bezogenen Emissionsfaktor nach Nummer 3. Der Emissionsfaktor für „gebäudenahe Erzeugung“ bei gasförmiger und flüssiger Biomasse darf dabei nur verwendet werden, wenn die Voraussetzungen des § 22 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 erfüllt sind.
b) Wird Wärme aus einer gebäudeintegrierten oder gebäudenahen Kraft-Wärme-Kopplungsanlage bezogen, ist der Emissionsfaktor nach DIN V 18599-9: 2018-09 unter sinngemäßer Anwendung der einschlägigen Regelungen in DIN V 18599-1: 2018-09 Anhang A Abschnitt A.4 zu bestimmen und jeweils mit dem nach § 20 oder nach § 21 ermittelten, durch die Kraft-Wärme-Kopplungsanlage gedeckten endenergetischen Bedarfswert des Gebäudes zu multiplizieren.
c) Wird Fernwärme oder -kälte zur Deckung des Endenergiebedarfs (Wärme, Kälte) eingesetzt, die ganz oder teilweise aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen stammt, und hat der Betreiber des Wärmenetzes einen Emissionsfaktor auf der Grundlage der DIN V 18599-1: 2018-09 Anhang A Abschnitt A.4 und unter Verwendung der Emissionsfaktoren nach Nummer 3 ermittelt und veröffentlicht, ist dieser Emissionsfaktor zu verwenden und mit dem nach § 20 oder nach § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswert des Gebäudes zu multiplizieren.
d) Wird Fernwärme oder -kälte zur Deckung des Endenergiebedarfs (Wärme, Kälte) eingesetzt, die ganz oder teilweise aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen stammt, und hat der Betreiber des Versorgungsnetzes keinen Emissionsfaktor ermittelt und veröffentlicht, ist der auf die für die Fernwärme oder -kälte eingesetzten Brennstoffe bezogene Emissionsfaktor nach Nummer 3 zu verwenden und mit dem nach § 20 oder nach § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswert des Gebäudes zu multiplizieren.
e) Bei der Ermittlung der Emissionsfaktoren nach Buchstabe c sind die Vorkettenemissionen der einzelnen Energieträger und die Netzverluste zu berücksichtigen. Zur Berücksichtigung der Vorkettenemissionen kann ein pauschaler Aufschlag von 20 Prozent, mindestens aber von 40 Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Kilowattstunde, auf den ohne Berücksichtigung der Vorkettenemissionen bestimmten Emissionsfaktor angewendet werden.
f) Falls der Wärme-, Kälte- und Strombedarf des Gebäudes aus unterschiedlichen Brennstoffen und Energieträgern gedeckt wird, so ist die Gesamttreibhausgasemission als die Summe der nach § 20 oder nach § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswerte des Gebäudes bezüglich der einzelnen Brennstoffe und Energieträger, jeweils multipliziert mit den betreffenden Emissionsfaktoren, zu ermitteln.
g) (weggefallen)
h) (weggefallen)
2. Angabe in Energieverbrauchsausweisen
Die mit dem Gebäudebetrieb verbundenen Treibhausgasemissionen berechnen sich als Summe der Energieverbrauchswerte aus dem Energieverbrauchsausweis bezüglich der einzelnen Energieträger, jeweils multipliziert mit den entsprechenden Emissionsfaktoren nach Nummer 3.
3. Emissionsfaktoren
| Nummer | Kategorie | Energieträger | Emissionsfaktor [g CO2-Äquivalent pro kWh] | |
|---|---|---|---|---|
| 1 | Fossile Brennstoffe | Heizöl | 310 | |
| 2 | Erdgas | 240 | ||
| 3 | Flüssiggas | 270 | ||
| 4 | Steinkohle | 400 | ||
| 5 | Braunkohle | 430 | ||
| 6 | Biogene Brennstoffe | Biogas | 140 | |
| 7 | Biogas, gebäudenah erzeugt | 75 | ||
| 8 | Biogenes Flüssiggas | 180 | ||
| 9 | Bioöl | 210 | ||
| 10 | Bioöl, gebäudenah erzeugt | 105 | ||
| 11 | Holz | 20 | ||
| 12 | Strom | netzbezogen | 560 | |
| 13 | gebäudenah erzeugt (aus Photovoltaik oder Windkraft) | 0 | ||
| 14 | Verdrängungsstrommix | 860 | ||
| 15 | Wärme, Kälte | Erdwärme, Geothermie, Solarthermie, Umgebungswärme | 0 | |
| 16 | Erdkälte, Umgebungskälte | 0 | ||
| 17 | Abwärme aus Prozessen | 40 | ||
| 18 | Wärme aus KWK, gebäudeintegriert oder gebäudenah | nach DIN V 18599-9: 2018-09 | ||
| 19 | Wärme aus Verbrennung von Siedlungsabfällen (unter pauschaler Berücksichtigung von Hilfsenergie und Stützfeuerung) | 20 | ||
| 20 | Nah-/Fernwärme aus KWK mit Deckungsanteil der KWK an der Wärmeerzeugung von mindestens 70 Prozent | Brennstoff: Stein-/Braunkohle | 300 | |
| 21 | Gasförmige und flüssige Brennstoffe | 180 | ||
| 22 | Erneuerbarer Brennstoff | 40 | ||
| 23 | Nah-/Fernwärme aus Heizwerken | Brennstoff: Stein-/Braunkohle | 400 | |
| 24 | Gasförmige und flüssige Brennstoffe | 300 | ||
| 25 | Erneuerbarer Brennstoff | 60 | ||
Was sich am 1. Januar 2027 ändert: gestrichener Text durchgestrichen, neuer Text unterlegt.
durchgestrichen gilt bis 31.12.2026, unterlegt gilt ab 01.01.2027.
Anlage 9 (zu § 85 Absatz 2)
Umrechnung in Treibhausgasemissionen
1. Angabe in Energiebedarfsausweisen
1. Angabe in Energieausweisen auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung nach § 81
Die mit dem Gebäudebetrieb verbundene emittierte Menge von Treibhausgasen berechnet sich für die Angabe in Energiebedarfsausweisen nach § 85 Absatz 1 Nummer 16 jeweils bezogen auf den Quadratmeter wie folgt:
a) Die Treibhausgasemissionen berechnen sich bei fossilen Brennstoffen, bei Biomasse, bei Strom und bei Abwärme aus dem Produkt des nach § 20 oder nach § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswerts des Gebäudes bezüglich des betreffenden Energieträgers und dem auf die eingesetzte Energiemenge bezogenen Emissionsfaktor nach Nummer 3. Der Emissionsfaktor für „gebäudenahe Erzeugung“ bei gasförmiger und flüssiger Biomasse darf dabei nur verwendet werden, wenn die Voraussetzungen des § 22 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer Satz 2 erfüllt sind.
b) Wird Wärme aus einer gebäudeintegrierten oder gebäudenahen Kraft-Wärme-Kopplungsanlage bezogen, ist der Emissionsfaktor nach DIN V 18599-9: 2018-09 unter sinngemäßer Anwendung mit einem Verfahren, das der einschlägigen Regelungen in DIN V 18599-1: 2018-09 Anhang A EN 15316-4-5: 2017-09 Abschnitt A.4 6.2.2.1.6.3 beschriebenen Methode entspricht, unter Verwendung der Emissionsfaktoren nach Nummer 3 zu bestimmen und jeweils mit dem nach § 20 oder nach § 21 ermittelten, durch die Kraft-Wärme-Kopplungsanlage gedeckten endenergetischen Bedarfswert des Gebäudes zu multiplizieren.
c) Wird Fernwärme oder -kälte zur Deckung des Endenergiebedarfs (Wärme, Kälte) eingesetzt, die ganz oder teilweise aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen stammt, und hat der Betreiber des Wärmenetzes einen Emissionsfaktor auf der Grundlage mit einem Verfahren, das der in DIN V 18599-1: 2018-09 Anhang A EN 15316-4-5: 2017-09 Abschnitt A.4 und 6.2.2.1.6.3 beschriebenen Methode entspricht, unter Verwendung der Emissionsfaktoren nach Nummer 3 ermittelt und veröffentlicht, ist dieser Emissionsfaktor zu verwenden und mit dem nach § 20 oder nach § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswert des Gebäudes zu multiplizieren.
d) Wird Fernwärme oder -kälte zur Deckung des Endenergiebedarfs (Wärme, Kälte) eingesetzt, die ganz oder teilweise aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen stammt, und hat der Betreiber des Versorgungsnetzes keinen Emissionsfaktor ermittelt und veröffentlicht, ist der auf die für die Fernwärme oder -kälte eingesetzten Brennstoffe bezogene Emissionsfaktor nach Nummer 3 zu verwenden und mit dem nach § 20 oder nach § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswert des Gebäudes zu multiplizieren.
e) Bei der Ermittlung der Emissionsfaktoren nach Buchstabe c sind die Vorkettenemissionen der einzelnen Energieträger und die Netzverluste zu berücksichtigen. Zur Berücksichtigung der Vorkettenemissionen kann ein pauschaler Aufschlag von 20 Prozent, mindestens aber von 40 Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Kilowattstunde, auf den ohne Berücksichtigung der Vorkettenemissionen bestimmten Emissionsfaktor angewendet werden.
f) Falls der Wärme-, Kälte- und Strombedarf des Gebäudes aus unterschiedlichen Brennstoffen und Energieträgern gedeckt wird, so ist die Gesamttreibhausgasemission als die Summe der nach § 20 oder nach § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswerte des Gebäudes bezüglich der einzelnen Brennstoffe und Energieträger, jeweils multipliziert mit den betreffenden Emissionsfaktoren, zu ermitteln.
g) (weggefallen)
h) (weggefallen)
2. Angabe in Energieverbrauchsausweisen
2. Angabe in Energieausweisen auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs nach § 82
Die mit dem Gebäudebetrieb verbundenen Treibhausgasemissionen nach § 85 Absatz 1 Nummer 16 berechnen sich als Summe der Energieverbrauchswerte aus dem Energieverbrauchsausweis bezüglich der einzelnen Energieträger, Summe der nach Energieträgern differenzierten nach § 82 Absatz 1, 2 und 5 normalisierten jährlichen Energieverbrauchswerte, jeweils multipliziert mit den entsprechenden Emissionsfaktoren nach Nummer 3.3, bezogen auf den Quadratmeter.
3. Emissionsfaktoren
| Nummer | Kategorie | Energieträger | Emissionsfaktor [g CO2-Äquivalent pro kWh] | |
|---|---|---|---|---|
| 1 | Fossile Brennstoffe | Heizöl | 310 | |
| 2 | Erdgas | 240 | ||
| 3 | Flüssiggas | 270 | ||
| 4 | Steinkohle | 400 | ||
| 5 | Braunkohle | 430 | ||
| 6 | Biogene Brennstoffe | Biogas | 140 | |
| 7 | Biogas, gebäudenah erzeugt | 75 | ||
| 8 | Biogenes Flüssiggas | 180 | ||
| 9 | Bioöl | 210 | ||
| 10 | Bioöl, gebäudenah erzeugt | 105 | ||
| 11 | Holz | 20 | ||
| 12 | Strom | netzbezogen | 560 | |
| 13 | gebäudenah erzeugt (aus Photovoltaik oder Windkraft) | 0 | ||
| 14 | Verdrängungsstrommix | 860 | ||
| 15 | Wärme, Kälte | Erdwärme, Geothermie, Solarthermie, Umgebungswärme | 0 | |
| 16 | Erdkälte, Umgebungskälte | 0 | ||
| 17 | Abwärme aus Prozessen | 40 | ||
| 18 | Wärme aus KWK, gebäudeintegriert oder gebäudenah | nach DIN V 18599-9: 2018-09 | ||
| 19 | Wärme aus Verbrennung von Siedlungsabfällen (unter pauschaler Berücksichtigung von Hilfsenergie und Stützfeuerung) | 20 | ||
| 20 | Nah-/Fernwärme aus KWK mit Deckungsanteil der KWK an der Wärmeerzeugung von mindestens 70 Prozent | Brennstoff: Stein-/Braunkohle | 300 | |
| 21 | Gasförmige und flüssige Brennstoffe | 180 | ||
| 22 | Erneuerbarer Brennstoff | 40 | ||
| 23 | Nah-/Fernwärme aus Heizwerken | Brennstoff: Stein-/Braunkohle | 400 | |
| 24 | Gasförmige und flüssige Brennstoffe | 300 | ||
| 25 | Erneuerbarer Brennstoff | 60 | ||
| Nummer | Kategorie | Energieträger | Emissionsfaktor [g CO -Äquivalent pro kWh] 2 |
|---|---|---|---|
| 1 | Fossile Brennstoffe | Heizöl | 310 |
| 2 | Erdgas | 240 | |
| 3 | Flüssiggas | 270 | |
| 4 | Steinkohle | 400 | |
| 5 | Braunkohle | 430 | |
| 6 | Biogene Brennstoffe | Biogas | 80 |
| 7 | Biogas, gebäudenah erzeugt | 70 | |
| 8 | Biomethan | 80 | |
| 9 | Biogenes Flüssiggas | 80 | |
| 10 | Bioöl | 80 | |
| 11 | Bioöl, gebäudenah erzeugt | 70 | |
| 12 | Holz/feste Biomasse | 20 | |
| 13 | Synthetische Brennstoffe | Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate | 80 |
| 14 | synthetisches Heizöl | 80 | |
| 15 | Strom | netzbezogen | 100 |
| 16 | gebäudenah erzeugt (aus Photovoltaik oder Windkraft) | 0 | |
| 17 | Wärme, Kälte | Erdwärme, Geothermie, Solarthermie, Umgebungswärme | 0 |
| 18 | Erdkälte, Umgebungskälte | 0 | |
| 19 | Abwärme aus Prozessen | 10 | |
| 20 | Wärme aus KWK, gebäudeintegriert oder gebäudenah | nach der in DIN EN 15316-4-5: 2017-09 Abschnitt 6.2.2.1.6.3 beschriebenen Methode | |
| 21 | Wärme aus der Verbrennung von Stoffen, die thermisch behandelt oder entsorgt werden müssen (Abfall, Klärschlamm, Deponiegas, Grubengas) | 20 | |
| 22 | Nah-/Fernwärme aus KWK mit Deckungsanteil der KWK an der Wärmeerzeugung von mindestens 70 Prozent | Brennstoff: Stein-/Braunkohle | 300 |
| 23 | gasförmige und flüssige Brennstoffe | 180 | |
| 24 | erneuerbarer Brennstoff | 40 | |
| 25 | Nah-/Fernwärme aus Heizwerken | Brennstoff: Stein-/Braunkohle | 400 |
| 26 | gasförmige und flüssige Brennstoffe | 300 | |
| 27 | erneuerbarer Brennstoff | 60 |
Gebäudemodernisierungsgesetz in der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung.
Anlage 9 (zu § 85 Absatz 2)
Umrechnung in Treibhausgasemissionen
1. Angabe in Energieausweisen auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung nach § 81
Die mit dem Gebäudebetrieb verbundene emittierte Menge von Treibhausgasen berechnet sich für die Angabe nach § 85 Absatz 1 Nummer 16 jeweils bezogen auf den Quadratmeter wie folgt:
a) Die Treibhausgasemissionen berechnen sich bei fossilen Brennstoffen, bei Biomasse, bei Strom und bei Abwärme aus dem Produkt des nach § 20 oder § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswerts des Gebäudes bezüglich des betreffenden Energieträgers und dem auf die eingesetzte Energiemenge bezogenen Emissionsfaktor nach Nummer 3. Der Emissionsfaktor für „gebäudenahe Erzeugung“ bei gasförmiger und flüssiger Biomasse darf dabei nur verwendet werden, wenn die Voraussetzungen des § 22 Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.
b) Wird Wärme aus einer gebäudeintegrierten oder gebäudenahen Kraft-Wärme-Kopplungsanlage bezogen, ist der Emissionsfaktor mit einem Verfahren, das der in DIN EN 15316-4-5: 2017-09 Abschnitt 6.2.2.1.6.3 beschriebenen Methode entspricht, unter Verwendung der Emissionsfaktoren nach Nummer 3 zu bestimmen und jeweils mit dem nach § 20 oder § 21 ermittelten, durch die Kraft-Wärme-Kopplungsanlage gedeckten endenergetischen Bedarfswert des Gebäudes zu multiplizieren.
c) Wird Fernwärme oder -kälte zur Deckung des Endenergiebedarfs (Wärme, Kälte) eingesetzt, die ganz oder teilweise aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen stammt, und hat der Betreiber des Wärmenetzes einen Emissionsfaktor mit einem Verfahren, das der in DIN EN 15316-4-5: 2017-09 Abschnitt 6.2.2.1.6.3 beschriebenen Methode entspricht, unter Verwendung der Emissionsfaktoren nach Nummer 3 ermittelt und veröffentlicht, ist dieser Emissionsfaktor zu verwenden und mit dem nach § 20 oder § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswert des Gebäudes zu multiplizieren.
d) Wird Fernwärme oder -kälte zur Deckung des Endenergiebedarfs (Wärme, Kälte) eingesetzt, die ganz oder teilweise aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen stammt, und hat der Betreiber des Versorgungsnetzes keinen Emissionsfaktor ermittelt und veröffentlicht, ist der auf die für die Fernwärme oder -kälte eingesetzten Brennstoffe bezogene Emissionsfaktor nach Nummer 3 zu verwenden und mit dem nach § 20 oder § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswert des Gebäudes zu multiplizieren.
e) Bei der Ermittlung der Emissionsfaktoren nach Buchstabe c sind die Vorkettenemissionen der einzelnen Energieträger und die Netzverluste zu berücksichtigen. Zur Berücksichtigung der Vorkettenemissionen kann ein pauschaler Aufschlag von 20 Prozent, mindestens aber von 40 Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Kilowattstunde, auf den ohne Berücksichtigung der Vorkettenemissionen bestimmten Emissionsfaktor angewendet werden.
f) Falls der Wärme-, Kälte- und Strombedarf des Gebäudes aus unterschiedlichen Brennstoffen und Energieträgern gedeckt wird, so ist die Gesamttreibhausgasemission als die Summe der nach § 20 oder § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswerte des Gebäudes bezüglich der einzelnen Brennstoffe und Energieträger, jeweils multipliziert mit den betreffenden Emissionsfaktoren, zu ermitteln.
2. Angabe in Energieausweisen auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs nach § 82
Die mit dem Gebäudebetrieb verbundenen Treibhausgasemissionen nach § 85 Absatz 1 Nummer 16 berechnen sich aus der Summe der nach Energieträgern differenzierten nach § 82 Absatz 1, 2 und 5 normalisierten jährlichen Energieverbrauchswerte, jeweils multipliziert mit den entsprechenden Emissionsfaktoren nach Nummer 3, bezogen auf den Quadratmeter.
3. Emissionsfaktoren
| Nummer | Kategorie | Energieträger | Emissionsfaktor [g CO -Äquivalent pro kWh] 2 |
|---|---|---|---|
| 1 | Fossile Brennstoffe | Heizöl | 310 |
| 2 | Erdgas | 240 | |
| 3 | Flüssiggas | 270 | |
| 4 | Steinkohle | 400 | |
| 5 | Braunkohle | 430 | |
| 6 | Biogene Brennstoffe | Biogas | 80 |
| 7 | Biogas, gebäudenah erzeugt | 70 | |
| 8 | Biomethan | 80 | |
| 9 | Biogenes Flüssiggas | 80 | |
| 10 | Bioöl | 80 | |
| 11 | Bioöl, gebäudenah erzeugt | 70 | |
| 12 | Holz/feste Biomasse | 20 | |
| 13 | Synthetische Brennstoffe | Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate | 80 |
| 14 | synthetisches Heizöl | 80 | |
| 15 | Strom | netzbezogen | 100 |
| 16 | gebäudenah erzeugt (aus Photovoltaik oder Windkraft) | 0 | |
| 17 | Wärme, Kälte | Erdwärme, Geothermie, Solarthermie, Umgebungswärme | 0 |
| 18 | Erdkälte, Umgebungskälte | 0 | |
| 19 | Abwärme aus Prozessen | 10 | |
| 20 | Wärme aus KWK, gebäudeintegriert oder gebäudenah | nach der in DIN EN 15316-4-5: 2017-09 Abschnitt 6.2.2.1.6.3 beschriebenen Methode | |
| 21 | Wärme aus der Verbrennung von Stoffen, die thermisch behandelt oder entsorgt werden müssen (Abfall, Klärschlamm, Deponiegas, Grubengas) | 20 | |
| 22 | Nah-/Fernwärme aus KWK mit Deckungsanteil der KWK an der Wärmeerzeugung von mindestens 70 Prozent | Brennstoff: Stein-/Braunkohle | 300 |
| 23 | gasförmige und flüssige Brennstoffe | 180 | |
| 24 | erneuerbarer Brennstoff | 40 | |
| 25 | Nah-/Fernwärme aus Heizwerken | Brennstoff: Stein-/Braunkohle | 400 |
| 26 | gasförmige und flüssige Brennstoffe | 300 | |
| 27 | erneuerbarer Brennstoff | 60 |
Verweise in dieser Vorschrift
- § 81 Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung
- § 85 Angaben im Energieausweis
- § 20 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Wohngebäudes
- § 21 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Nichtwohngebäudes
- § 22 Primärenergiefaktoren
- § 82 Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs
Quellen und Stand
- GEG 2024: gesetze-im-internet.de, Stand 10. Februar 2026, mit Art. 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 191)
- GModG ab 01.01.2027: Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), eingearbeitet in die Fassung vom 29. Juli 2026
Amtliche Fassung: gesetze-im-internet.de, Änderungsgesetz: BGBl. 2026 I Nr. 226. Lesefassung erzeugt am 17.09.2026; maßgeblich ist allein der amtliche Text.