Energieausweis Pflicht
Energieausweis Pflicht bei Vermietung und Verkauf von Immobilien
Pflichtangaben in Immobilienanzeigen
In der EnEV 2014 ist der § 16a (Pflichtangaben in Immobilienanzeigen) neu eingeführt worden. Seit dem 01.05.2015 gibt es keine Übergangsfrist mehr und es gilt die Energieausweis Pflicht bereits zum Zeitpunkt der Vermarktung Ihres Objektes in kommerziellen Immobilienanzeigen. Wenn Sie also Ihr Haus bzw. Ihre Wohnung in Internetportalen wie Immonet oder Imobilienscout24 inserieren wollen, dann sollte der Energieausweis bereits vorliegen. In den meisten Portalen kann man ohne die Angabe des Endenergieverbrauchs (Energiekennwert des Verbrauchsausweises) bzw. des Endenergiebedarfs (Energiekennwert des Bedarfsausweises) die Immobilienanzeige nicht mehr freischalten. Auch werden Angaben zur Energieausweis Art, Energieträger, Baujahr Gebäude und Energieeffizienzklasse abgefragt.
Folgende Angaben müssen in Immobilienanzeigen gemacht werden:
- Art des Energieausweises – Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis.
- Energiekennwert Beheizung – Endenergieverbrauch oder Endenergiebedarf.
- Die elementaren Energieträger zur Beheizung des Gebäudes.
- Baujahr des Gebäudes bei Wohngebäuden.
- Die auf der Farbskala des Energieausweis ausgewiesene Energieeffizienzklasse.
- Bei Gewerbegebäuden (Nichtwohngebäuden) ist zusätzlich zum Energiekennwert Beheizung auch der Endenergieverbrauch oder Endenergiebedarf für den Gebäudestrom mit anzugeben.
Vorlagepflicht bei Immobilienbesichtigung
Der § 16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen – Absatz 2) der EnEV hat natürlich nach wie vor seine Gültigkeit. Er ist jetzt in § 80 des GEG zu finden. Bei Vermietung und Verkauf von Immobilienobjekten sollte unbedingt darauf geachtet werden, daß der Energieausweis beim Besichtigungstermin vorliegt. Makler oder Eigentümer haben dafür Sorge zu tragen, daß der Energieausweis unaufgefordert und unverzüglich dem potentiellen Käuder oder Mieter beim Besichtigungstermin vorgelegt wird. Alternativ ist es auch zulässig den Energieausweis während des Besichtigungstermins deutlich sichtbar auszulegen.
Spätestens bei Unterzeichnung des Notarvertrages bei Verkauf oder des Mietvertrages bei Vermietung, muß der Energieausweis übergeben werden. Der Energieausweis wird dann als Anlage Vertragsbestandteil.
Bußgelder bis zu 50.000 € bei Verstößen gegen das GEG
In § 108 des GEG sind alle Verpflichtungen dargelegt. Werden die genannten Verpflichtungen nicht eingehalten gilt dies als Ordnungswidrigkeit. Der Staat führt hier stichprobenartige Kontrollen durch und kann im Einzelfall Bußgelder bis zu einer Höhe von 50.000 € verhängen.
Die wichtigen Punkte zusammengefasst:
- Energieausweis Vorlagepflicht bei Besichtigung des Miet- oder Kaufobjektes.
- Vorlage des Energieausweises unverzüglich und unaufgefordert.
- Übergabe des Energieausweises bei Unterzeichnung des Notarvertrages oder Mietvertrages.
- Energieausweis wird Vertragsbestandteil.
- Bußgelder bei Verstößen gemäß § 108 des GEG.
- Stichprobenartige Kontrollen vom Staat
- Ordnungswidrigkeit bei Verstoß mit Bußgeld bis 10.000€
Energieausweis Pflicht bei Modernisierung und Erweiterung
In § 46-51 im GEG ist geregelt, wie bei Änderungen im Baubestand zu verfahren ist. Es ist festgelegt welche Mindestanforderungen bei Modernisierung und Erweiterung eingehalten werden müssen. Außerdem wird beschrieben unter welchen Voraussetzungen ein Bedarfsausweis erstellt werden muß. Dies ist z.B. nicht der Fall wenn nur einzelne Bauteile wie Dach, Außenwand und Fenster erneuert werden oder die Erweiterung < 50 m² ist. Dann muß nur ein Bauteilnachweis geführt werden.
Bei Austausch der Heizungsanlage muß in jedem Fall ein Bedarfsausweis erstellt werden. Es kann auch vorkommen, daß bei Einzelmaßnahmen eine komplette Bedarfsberechnung durchgeführt werden muss wenn der Bauteilnachweis die EnEV-Anforderungen nicht erfüllt.
Bei genehmigungspflichtigen Maßnahmen ist es vorgeschrieben vor Baubeginn einen GEG-Nachweis (vormals EnEV-Nachweis, früher Wärmeschutznachweis) zu erstellen. Aus der EnEV-Berechnung kann später nach Fertigstellung der Bedarfsausweis erstellt werden.
Die wichtigen Punkte zusammengefasst:
- Bei Modernisierung und Erweiterung benötigt man immer einen Bedarfsausweis
- Berechnung der Anforderungswerte für modernisierten Altbau
- Energieausweis bei einzelnen Maßnahmen meistens nicht erforderlich – Bauteilnachweis reicht
- Bei Erweiterungen < 50 m² Energieausweis nicht erforderlich – Bauteilnachweis reicht
- Bei Austausch der Heizungsanlage Energieausweis erforderlich
- EnEV-Nachweis bei genehmigungspflichtigen Maßnahmen (Bauvorlage – siehe jeweilige Landesbauordnung)
Energieausweis Pflicht bei Neubau
In § 10-14 (Neubauten – Absatz 1) des GEG ist die Energieausweis Pflicht für Neubauten geregelt. Bei Errichtung eines Gebäudes hat der Bauherr sicherzustellen das unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes ein Energieausweis erstellt wird. Wenn der Bauherr selbst nicht Eigentümer ist hat er dafür Sorge zu tragen, daß der Energieausweis dem Eigntümer nach Fertigstellung übergeben wird.
Der Energieausweis muß die tatsächlichen energetischen Eigenschaften des fertiggestellten Gebäudes aufweisen. Änderungen die während der Bauausführung aufgetreten sind müssen berücksichtigt werden. Der Energieausweis sollte der nach der jeweiligen Landesbauordnung zuständige Behörde auf verlangen vorgelegt werden.
Die wichtigen Punkte zusammengefasst:
- Energieausweispflicht bei Errichtung eines Gebäudes
- Vorlage des Energieausweises unverzüglich nach Fertigstellung durch den Bauherren
- Übergabe nach Fertigstellung an den Eigentümer
- Berücksichtigung eventueller Änderungen während der Bauausführung
- Energieausweis sollte der zuständigen Baubehörde vorgelegt werden
Energieausweis Aushangpflicht bei öffentlichen Gebäuden
In § 80 (Energieausweise EA - Absatz 5 - Verwendung von Energieausweisen) des GEG ist die Energieausweis Aushangpflicht bei öffentlichen Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr geregelt. Dabei ist der Eigentümer eines Gebäudes behördlicher Nutzung – mit mehr als 250 m² Nutzfläche – verpflichtet, einen Aushang des Energieausweises an öffentlich gut sichtbarer Stelle zu plazieren.
Handelt es sich um ein Gebäude nicht behördlicher Nutzung mit starkem Publikumsverkehr, dann greift die Aushangpflicht erst bei einer Nutzfläche von mehr als 500 m².
Die Aushangpflicht bei Gebäuden zusammengefasst:
- Behördliche Nutzung mit mehr als 250 m² Nutzfläche
- Nicht behördliche Nutzung mit mehr als 500 m² Nutzfläche
- Voraussetzung ist starker Publikumsverkehr
- Aushangpflicht des Eigentümers – gut sichtbare Stelle